Sechsmonatsbedarf
Therapien | Abgabemengen |
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Lebensstil allein – keine medikamentöse Diabetesbehandlung (d.h. ein 7-Punkt-Profil pro Monat) | 50 Stück |
bei Manifestation (erstmalige Diagnose) | einmalig 50 Stück plus |
Orale Antidiabetika (d.h. ein 7-Punkt-Profil pro Woche) | 200 Stück |
Dreimonatsbedarf
Therapien | Abgabemengen |
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BOT - basisunterstützte orale Therapie (z.B. Bed-Time-Insulin) (d.h. eine Messung pro Tag und ein 7-Punkt-Profil pro Woche) | 200 Stück |
Alle anderen Insulintherapien (d.h. ein 3-Punkt-Profil pro Tag oder drei bis vier 7-Punkt-Profile pro Woche) | 300 Stück |
Gestationsdiabetes insulinpflichtig und nicht insulinpflichtig (Glukosetoleranzstörung während der Schwangerschaft) Sollte eine Umstellung auf Basis Bolus Therapie oder auf eine Insulinpumpe erfolgen, erhöht sich die Anzahl der Blutzuckerteststreifen auf die dafür vorgesehene Menge. |
550 Stück |
Schwangere Diabetikerinnen (Diab. mell. als Grunderkrankung) (d.h. bis zu sieben Messungen pro Tag) | 650 Stück |
Basis Bolus Therapie | 650 Stück |
Insulinpumpe | 650 Stück |
Insulinpumpen bzw. Basis Bolus Therapie mit CGM-Systemen mit Kalibrierung |
bis zu 400 Stück |
Insulinpumpen bzw. Basis Bolus Therapie mit CGM-Systemen ohne Kalibrierung |
bis zu 200 Stück |
Die Abgabemenge für den Drei- bzw. Sechsmonatsbedarf wurde in Abstimmung mit der Österreichischen Diabetes Gesellschaft (ÖDG) festgelegt. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Maßnahme, die von allen österreichischen Sozialversicherungsträgern mitgetragen wird.
Die in der Spalte Drei- bzw. Sechsmonatsbedarf angeführten Stückzahlen an Blutzuckerteststreifen ist als Höchstmenge zu verstehen, die von der Österreichischen Gesundheitskasse zur Verfügung gestellt wird.
Diese Menge muss und darf nicht als genereller Anspruch betrachtet werden. Ein Anspruch besteht nur auf die medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Menge. Bei begründeter medizinischer Argumentation kann im Einzelfall, zeitlich befristet, eine höhere Anzahl von Blutzuckerteststreifen nach Entscheidung durch den Medizinischen Dienst genehmigt werden.