Eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung liegt dann vor, wenn Personen nicht vor Arbeitsantritt mittels ELDA unter Verwendung der Versicherten-Anmeldung gemeldet wurden. Diese Meldung dient nur als Nachweis im Falle einer unmittelbaren Betretung, sie bewirkt keinen Krankenversicherungsschutz. Wird eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung eine elektronische Anmeldung zwingend erforderlich.
Eine Übermittlung ist mittels Fax (05 0766-1461) oder per Telefon (05 0766-1460) möglich. Das entsprechende Faxformular finden Sie hier:
Faxvorlage: Vor-Ort-Anmeldung (PDF, 1 MB)
Folgende Datenfelder sind zwingend erforderlich:
- Referenzwert
- Meldedaten: zuständiger Krankenversicherungsträger, Beitragskontonummer, Name der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers
- Informationen zu der anzumeldenden Person: Versicherungsnummer oder Geburtsdatum, Vor- und Nachname der anzumeldenden Person
- Versicherungsrelevante Informationen: Anmeldedatum, Datum "Betriebliche Vorsorge ab“, "geringfügig beschäftigt Ja/Nein“, Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter, Arbeiterlehrling, Angestelltenlehrling, Beamter, sonstige Person ohne Krankenversicherungsschutz), "freier Dienstvertrag Ja/Nein“
Der Beschäftigungsbereich wird nur auf der Anmeldung und - wenn notwendig - auf der Änderungsmeldung angegeben. Dieser legt fest, ob es sich um eine Arbeiterin bzw. einen Arbeiter, eine Angestellte bzw. einen Angestellten, Lehrling etc. handelt.
Die Anmeldung mit "geringfügig beschäftigt Ja“ bewirkt eine Versicherung nur in der Unfallversicherung (also ohne Krankenversicherungsschutz).
a) Änderung der Versicherung: Die mBGM wird mit einer Beitragsgrundlage von 550,00 Euro und der Beschäftigtengruppe Arbeiter/Vollversicherung übermittelt.
Auswirkung: Auf Grund der Angaben in der mBGM wird die Versicherungszeit von Teilversicherung in der Unfallversicherung wegen Geringfügigkeit auf Vollversicherung korrigiert. Die Korrektur bewirkt einen rückwirkenden Krankenversicherungsschutz.
b) Keine Änderung der Versicherungszeit: Die mBGM wird mit einer Beitragsgrundlage von 550,00 Euro und der Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter (wie in der Anmeldung) übermittelt.
Auswirkung: Auf Grund der Angaben in der mBGM wird der Versicherungsumfang nicht verändert und es wird ein Clearingverfahren ausgelöst, da die Beitragsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Ist vor Rückmeldung der Versicherungsnummer ein Storno der Anmeldung erforderlich, muss bei SART S3 statt der Versicherungsnummer das Geburtsdatum (GEBD) gemeldet werden (Feld Versicherungsnummer kann in Grundstellung [0000000000] gemeldet werden). Der Referenzwert der Meldung Versicherungsnummer Anforderung ist bei SART S3 nicht vorgesehen.
Bei SART M4 (Abmeldung), SART M6 (Änderungsmeldung) oder SART M8 (Richtigstellung Anmeldung) muss vor Rückmeldung der Versicherungsnummer zusätzlich zum Geburtsdatum (GEBD) auch der Referenzwert der VSNR-Anforderung (REFV) angegeben werden.
Hinweis:
- Kein REFV bei SART M9 (Richtigstellung Abmeldung), SART S3 (Storno Anmeldung) und SART S4 (Storno Abmeldung)
- REFV für SART M3 (Anmeldung), SART M4 (Abmeldung) und SART M6 (Änderungsmeldung)
- REFV (zwingend, wenn zutreffend) für SART M8 (Richtigstellung Anmeldung)
Nein, die Anmeldung ist nicht zu stornieren. Laut Erstellvorschriften kann eine Meldung Versicherungsnummer Anforderung nachgelagert übermittelt werden, allerdings müssen die Referenzwerte übereinstimmen.
Verfügt eine zu meldende Person noch über keine Versicherungsnummer oder ist diese nicht bekannt, kann die aktuelle Anschrift mit der Meldung Versicherungsnummer Anforderung bekannt gegeben werden. Die Anmeldung hat den Referenzwert der Meldung Versicherungsnummer Anforderung zu beinhalten. Eine eigene Adressmeldung Versicherter ist nicht mehr erforderlich.
Der Beschäftigungsbereich ist zwingend auf der Anmeldung (SART M3) anzuführen. Für die Konstellationen einer Anwartschaftszeit in der BV ohne SV ist in der Anmeldung der Beginn der Betrieblichen Vorsorge (BVAB) anzugeben und das Datenfeld "ADAT“ in Grundstellung (00000000) zu übermitteln.
Beispiel: Beginn der Betrieblichen Vorsorge (BVAB) 05.02.
Anmeldung:
- An-/Abmeldedat., Änderungsdat.: 00000000
- Beschäftigungsbereich: 11 (= Sonstige Personen ohne KV-Schutz)
- Geringfügigkeit: Angabe entsprechend Sachverhalt (J oder N)
- Freier Dienstvertrag: Angabe entsprechend Sachverhalt (J oder N)
- Betriebliche Vorsorge ab: 05.02.
mBGM für Februar:
- Verrechnungsgrundlage: 3 (= BV-Verrechnung mit Zeit in der BV)
- Tarifblock - Beschäftigtengruppe: B999
- Beginn der Verrechnung: 05
Bei Beschäftigtengruppen ist stets jener Wert zu befüllen, der der Beschäftigung am ehesten entspricht.
Konkret bedeutet dies:
a) B919 Ausbildungsdienstleistende: Angestellter
b) B918 Beihilfenbezieher MilBFG: Angestellter
Die korrekte Übermittlung der Beschäftigtengruppe erfolgt dann mit der mBGM. Die erste mBGM bestätigt oder korrigiert die Angaben in der Anmeldung.
Die Anmeldung von fallweise Beschäftigten erfolgt mittels der Anmeldung fallweise beschäftigter Personen. Sie ist für jeden Beschäftigungstag vor Arbeitsaufnahme zu erstatten und wirkt als Vor-Ort-Anmeldung.
Die gesetzliche Regelung sieht weiter vor, dass die Bekanntgabe der Arbeitstage einer fallweisen Beschäftigung spätestens bis zum Siebenten des folgenden Kalendermonates zu erfolgen hat, die Abrechnung der Beiträge spätestens bis zum 15. des Folgemonates. Die Bekanntgabe der Arbeitstage (und die Abrechnung der Beiträge) einer fallweisen Beschäftigung erfolgt mittels mBGM für fallweise Beschäftigte. Für jeden Arbeitstag ist ein separater Tarifblock anzugeben.
Wenn (im Bereich der Selbstabrechnung) am Siebenten des Folgemonates für einen fallweise Beschäftigten das Entgelt für die mBGM noch nicht ermittelt werden kann, ist zunächst eine mBGM für fallweise Beschäftigung ohne Verrechnung zu übermitteln, mit der die Versicherungstage gemeldet werden. Spätestens bis zum 15. des Folgemonates ist dann ein Storno dieser mBGM ohne Verrechnung vorzunehmen und die "normale“ mBGM für fallweise Beschäftigte nachzureichen. Es muss jedenfalls bis zum Siebenten des Folgemonates eines abzurechnenden Zeitraumes eine mBGM mit Angabe der Beschäftigungstage übermittelt werden.
In der Anmeldung fallweise beschäftigter Personen ist kein Datenfeld für geringfügige Beschäftigung vorgesehen. Der Versicherungsumfang ergibt sich erst aus der Beschäftigtengruppe im jeweiligen Tarifblock der mBGM für fallweise Beschäftigte, die bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln ist.
- Tag 03: 500,00 Euro
- Tag 09: 100,00 Euro
Hinweis: Für geringfügig fallweise Beschäftigte gilt, dass das jeweilige Tageseinkommen mit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt wird (siehe DM-ORG E.32.2).
Eine fallweise vollversicherungspflichtige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Versicherte bzw. der Versicherte für den gemeldeten Kalendertag ein Entgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Ein Entgelt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze führt demnach zu einer fallweise geringfügigen Beschäftigung.
Für Betriebe im Selbstabrechnerverfahren gilt in jedem Fall, egal ob Vollversicherung oder Geringfügigkeit vorliegt, dass das Tageseinkommen mit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für den SV-Teil zu begrenzen ist. Dies gilt aber nicht für die Betriebliche Vorsorge.
Im Beitragsvorschreibeverfahren ist keine Deckelung mit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage erforderlich. Es ist das tatsächlich erzielte Entgelt am Kalendertag im vollen Ausmaß zu melden und unter Berücksichtigung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze als vollversichert oder geringfügig beschäftigt einzustufen.
Daher ist im Beispiel Tag 03 mit dem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze als vollversichert zu melden; die Sozialversicherungsbeiträge sind von der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Tag 09 ist als geringfügige Beschäftigung einzustufen.