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Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB)

Stand: 01.01.2024


Alle lohnabhängigen Abgaben (alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) werden im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. 

Jede GPLB (vormals GPLA) durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist gleichzeitig eine Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung. Diese effiziente Vorgehensweise verhindert eine überbordende administrative Belastung der Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch drei getrennte Prüfungen von unterschiedlichen Organisationen. Zudem werden Synergien bei der Prüfung der verschiedenen Lohnabgaben und Beiträge bestmöglich genutzt.  

Die Prüfung wird entweder durch Prüforgane des beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder durch Prüferinnen und Prüfer der ÖGK im Rahmen der GPLB vorgenommen. Die tätigen Prüferinnen und Prüfer unterliegen dabei wechselseitig der fachlichen Weisungsbefugnis des Finanzamts Österreich, der ÖGK oder im Bereich der Kommunalsteuer der erhebungsberechtigten Gemeinde. 

Die GPLB beginnt mit dem Prüfauftrag und endet mit der Schlussbesprechung. Im Rahmen der Abwicklung der GPLB gelten als einheitliches Verfahrensrecht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).

Geprüft werden die Einhaltung der Melde-, Versicherungs- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung, die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sowie die richtige Abfuhr von Lohn-, Kommunal- und Abzugsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Wesentliche Aufgabe des Prüfdienstes der ÖGK ist es auch, den Dienstgeberinnen und Dienstgebern in allen Fragen zum Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) beratend zur Seite zu stehen. 

Die Feststellungen der Prüferinnen und Prüfer werden nach abgehaltener Schlussbesprechung den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. 

Bescheide über das Prüfergebnis sowie die daraus resultierenden Verfahren bleiben der jeweiligen Institution vorbehalten. Dies bedeutet, dass der Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung der Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherung weiterhin bei der ÖGK zu stellen ist. Die bescheidmäßige Ausfertigung der steuerrechtlichen Feststellungen im Prüfergebnis bleibt hingegen der Finanz bzw. den jeweiligen Kommunen vorbehalten.

Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das jeweils in ihrem Bereich geltende Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. In der Sozialversicherung gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), für die Lohnsteuer und für die Kommunalsteuer die Bundesabgabenordnung.