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mBGM für fallweise Beschäftigte

Stand: 01.01.2024


Im Unterschied zur mBGM für den Regelfall erfolgt mit der mBGM für fallweise Beschäftigte auch die Nennung der innerhalb des jeweiligen Beitragszeitraumes liegenden tatsächlichen Beschäftigungstage der bzw. des Versicherten.

Zudem dient die Meldung der Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen sowie der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Die Prüfung, ob ein Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt, ist pro Beschäftigung anhand des erzielten Entgeltes durchzuführen.

Auslöser/Zweck der Meldung

  • Die Anmeldeverpflichtung für eine fallweise beschäftigte Person ist zu erfüllen und
  • die täglichen Beitragsgrundlagen von fallweise Beschäftigten sowie die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind bekannt zu geben bzw. abzurechnen. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Voraussetzungen

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.
  • Die bzw. der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wurde im Zuge der Anmeldung fallweise Beschäftigter angefordert.
  • Eine Person wurde im jeweiligen Beitragszeitraum in unregelmäßiger Folge tageweise für eine kürzere Zeit als eine Woche beschäftigt und entsprechend gemeldet. 

Meldefrist

Selbstabrechnerverfahren

Wie bisher kann die Satzung des Krankenversicherungsträgers bestimmen, dass die siebentägige Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage von fallweise Beschäftigten spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. 

Die gesetzliche Ermächtigung bezieht sich allerdings ausschließlich auf die An- und Abmeldung von fall­weise Beschäftigten - somit lediglich auf die Meldung der Versicherungszeit. Die Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist abweichend davon bis zum 15. des Folgemonates, wenn die Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonates liegt, bis zum 15. des übernächsten Monates, vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:

  • Langt die vollständig ausgefertigte mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonates ein, das heißt werden sowohl die einzelnen Versicherungstage samt den entsprechenden Beitragsgrundlagen gemeldet als auch die Beitragsabrechnung vorgenommen, wird die Meldeverpflichtung in einem Zuge erfüllt.
  • Gesetzlich zulässig ist auch, dass mit der mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folge­monates lediglich die Versicherungstage bekannt gegeben werden (Tarifblock fallweise Beschäftigte ohne Verrechnung). Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen und der zu entrichtenden Beiträge ist meldefristwahrend bis zum 15. des Folgemonates möglich (Storno samt Neumeldung). Wird die fall­weise Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet diese Frist mit dem 15. des übernächsten Monates.


Aus verwaltungsökonomischen Gründen empfiehlt es sich, die vollständige mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonates zu erstatten.

Beitragsvorschreibeverfahren

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist die mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung zu erstatten.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Der tägliche Arbeitsverdienst ist stets dem jeweiligen Tag der fallweisen Beschäftigung zuzuordnen und mit der jeweiligen Tarifgruppe abzurechnen. Die Übermittlung von je einem Tarifblock pro Beschäftigungstag ist erforderlich.

Besonderheiten der Meldung

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer gelten nicht als fallweise Beschäftigte. Die Verwendung der mBGM für fallweise Beschäftigte ist für diese Personengruppe daher nicht möglich.

Die mittels mBGM gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neuübermittlung der korrekten mBGM korrigiert werden. Nur im Selbstabrechnerverfahren können Berichtigungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die mBGM gilt, ohne nachteilige Folgen für die Meldepflichtige bzw. den Meldepflichtigen - also sanktions- und verzugszinsenfrei - vorgenommen werden. Die mBGM für März 2024 kann somit bis 31.03.2025 ohne negative Konsequenzen korrigiert werden. (Gilt nicht für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG

Inhalt und Aufbau der mBGM für fallweise Beschäftigte

Ausfüllhilfe: mBGM-Paket - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 90 KB)

Ausfüllhilfe: mBGM der bzw. des Versicherten - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 87 KB)

Ausfüllhilfe: Storno-mBGM der bzw. des Versicherten - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 81 KB)

Ausfüllhilfe: Tarifblock - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 108 KB)

Ausfüllhilfe: Verrechnungsbasis - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 81 KB)

Ausfüllhilfe: Verrechnungsposition - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 85 KB)

Änderung/Richtigstellung der Meldung

Die mittels mBGM für fallweise Beschäftigte gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neumeldung der mBGM korrigiert werden. Der Versicherungsverlauf der fallweise Beschäftigten wird im Rahmen dieser Vorgehensweise mitunter ebenfalls geändert.

mBGM im Beitragsvorschreibeverfahren

Informationen zum Beitragsvorschreibeverfahren finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".