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Kosovo

Stand: 01.01.2024


Im Verhältnis zwischen Österreich und Kosovo gelten jene Bestimmungen des ehemaligen bilateralen Abkommens mit Jugoslawien , die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen. Sämtliche weiteren Übereinkommen wie z. B. die Regelungen im Zusammenhang mit Krankheit und Mutterschaft gelangen nicht zur Anwendung.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich:


Das Abkommen gilt für

  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten.

Allgemeine Bestimmungen:

  • Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  • Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:



  • Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  • Für Mitglieder diplomatischer Vertretungen oder konsularischer Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen,  die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, existieren weitere Sonderbestimmungen.
Formular: A/YU 1
Ausnahmen:Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.