Die VO 1408/71 und die VO 883/2004 sowie das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit regeln, welche Rechtsvorschriften bei der sozialen Absicherung von Personen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig werden, anzuwenden sind.
Grundsätzlich kommen immer nur die nationalen Vorschriften eines Staates zur Anwendung.
Dies gilt auch dann, wenn parallel verschiedene Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden.
Für die jeweiligen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. die selbständig Erwerbstätigen bedeutet dies, dass sämtliche Tätigkeiten und daraus erzielte Einkünfte versicherungsrechtlich so zu behandeln sind, als würden sie in einem Land erbracht bzw. erzielt werden.
Welche nationale Rechtsvorschrift im Einzelfall konkret anzuwenden ist, koordinieren die jeweilige Verordnung bzw. im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit.