Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Betrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Betrag) verfügen, wenn
- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und
- bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung aus der Betrieblichen Vorsorge vergangen sind.
Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht (zum Beispiel Wechsel in die Selbständigkeit),
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß den Übergangsbestimmungen).
Der Anspruch auf Verfügung über den BV-Betrag besteht nicht, wenn
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz),
- bei verschuldeter Entlassung,
- bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.
Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.
Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den Betrieblichen Vorsorgekassen diese Beendigungsgründe bekannt zu geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über den BV-Betrag erfolgen kann. Eine rechtzeitige und vollständige Meldung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere der Beendigungsgründe) ist daher besonders wichtig.