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Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge für geringfügig Beschäftigte

Stand: 01.01.2024


Für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber besteht die Wahlmöglichkeit, die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entweder monatlich oder jährlich zu überweisen.

Eine jährliche Abrechnung kann nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag (gegebenenfalls zuzüglich Dienstgeberab­gabe) und den BV-Beitrag vorgenommen werden.

Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,50 Prozent vom zu leistenden BV-Beitrag gleichzeitig mit diesem BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu überweisen. Die BV-Kasse hat diesen zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft gutzuschreiben.

Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis unterjährig beendet und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die BV-Beiträge ebenso wie der zusätzliche Beitrag von 2,50 Prozent jedenfalls mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Beendigungsmonat abzurechnen.

Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und dem zuständigen Krankenversicherungsträger durch entsprechende Kennzeichnung im mBGM-Paket zu melden.