Pflichtversicherungsverlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder für nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahltes Entgelt werden auch als Anwartschaftszeiten der Betrieblichen Vorsorge (BV) angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende der Versicherungszeit entspricht somit auch dem Ende der Beitragszahlung zur BV.
Für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis kürzer als einen Monat bzw. genau einen Monat dauert, jedoch durch eine allfällige Urlaubsersatzleistung darüber hinaus verlängert wird (häufig bei Lösungen im Probemonat), besteht keine Pflicht zur Beitragszahlung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber.
Beispiel:
- Dienstverhältnis: 01.02. bis 28.02.
- Urlaubsersatzleistung: 01.03. bis 02.03.