Die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) gelten
- für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31.12.2002 begonnen haben (neue Dienstverhältnisse),
- für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 01.01.2003 begonnen haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das neue Abfertigungssystem nach dem BMSVG vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab 01.01.2003),
und seit 01.01.2008
- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie
- für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.
Die Regelungen des BMSVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte anzuwenden.
Vor dem 01.01.2008 abgeschlossene freie Dienstverhältnisse, mit welchen schon vor dem 31.12.2007 privatrechtlich Abfertigungsansprüche vereinbart worden sind, unterliegen nicht dem BMSVG.
Für seit 2008 abgeschlossene Verträge gilt diese Ausnahmebestimmung nur, wenn
- im neuen Vertrag ein Abfertigungsanspruch vereinbart wurde
und
- der neue Vertrag unmittelbar einem zum 31.12.2007 bestehenden (freien Dienst-)Vertrag (samt Abfertigungsregelungen) mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber im Konzern nachfolgt.
Wird nach dem 01.01.2008 jedoch ein freies Dienstverhältnis mit einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber eingegangen, findet das BMSVG auf dieses neue freie Dienstverhältnis Anwendung.
Wann ist das BMSVG nicht anzuwenden?
Ausgenommen vom BMSVG sind
- Dienstverhältnisse zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Sonderbestimmungen, die die Betriebliche Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regeln, sind zu beachten),
- Dienstverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind,
- Dienstverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,
- Dienstverhältnisse, die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,
- freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen,
- unmittelbar nachfolgende freie Dienstverhältnisse mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber im Konzern mit solchen Abfertigungsansprüchen,
- land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (dieses beinhaltet eine dem BMSVG entsprechende Regelung) wie auch
- Volontärinnen und Volontäre sowie echte Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten (unentgeltlich).
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse) und für die ein Übertritt in das neue Abfertigungssystem nicht vereinbart wird, findet das BMSVG keine Anwendung.
Die alten Abfertigungsregelungen gelten weiter, wenn nach dem 31.12.2002
- auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln;
- unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 01.07.2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird;
- das Lehrverhältnis beendet wird und im Anschluss daran zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Sonderbestimmungen
Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, gelten die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise. Die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für derartige Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
Für die beitragsrechtliche Abwicklung (das heißt die Meldung, Abrechnung und Abfuhr der Abfertigungsgrundlagen und -beiträge auf Grund von Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen) ist nicht der Krankenversicherungsträger, sondern ausschließlich die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH zuständig.
Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BUAK-BV-Kasse zur Verfügung.