Beginn und Ende der Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz sowie sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Änderungen sind unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Selbstabrechnerverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.
Auslöser/Zweck der Meldung
Eine vollversicherungspflichtige Person nimmt Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz in Anspruch.
Voraussetzungen
Die zuvor vollversicherungspflichtige Person hat auf Grund der Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz nur noch Anspruch auf ein geringfügiges Entgelt bzw. kein Entgelt.
Meldefrist
Die An-, Ab- bzw. Änderungsmeldung Familienhospizkarenz/Pflegekarenz ist binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Prozess bzw. Ablauf
Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.
Besonderheiten/Hinweise
- Es ist ausschließlich eine Anmeldung Familienhospizkarenz/Pflegekarenz und bei Wiederantritt der Beschäftigung eine Abmeldung Familienhospizkarenz/Pflegekarenz zu erstatten. Weitere Meldungen sind nicht erforderlich. Alle notwendigen Änderungen am Versicherungsverlauf übernimmt der zuständige Krankenversicherungsträger.
- Eine Abschrift der Meldung ist der bzw. dem Versicherten unverzüglich auszuhändigen.
- Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG
Inhalt und Aufbau der Meldungen Familienhospizkarenz/Pflegekarenz
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Familienhospizkarenz/Pflegekarenz - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 267 KB)
Änderung/Richtigstellung der Meldung
Etwaig erforderliche Korrekturen sind durch entsprechende Storno-, Änderungs- oder Richtigstellungsmeldungen möglich.