Bei Sachbezügen, häufig auch als Naturalbezüge bezeichnet, handelt es sich um geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Ein geldwerter Vorteil liegt dann vor, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber Sachleistungen verbilligt oder unentgeltlich erhält. Darunter fallen etwa eine Dienstwohnung, Verköstigung, Bekleidung oder die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges (KFZ).
Sachbezüge gehören grundsätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).
Sie sind bei den monatlichen Abrechnungen zu erfassen und erhöhen in Form von Hinzurechnungsbeträgen sowohl die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung als auch die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Geldwerte Vorteile sind in der Regel mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes, an dem der geldwerte Vorteil zufließt, anzusetzen. Für bestimmte, in der Praxis häufig vorkommende Sachbezüge wurde jedoch vom Bundesministerium für Finanzen eine Verordnung über deren bundeseinheitliche Bewertung erlassen. Die Sachbezugswerteverordnung gilt auch für die Bewertung von Sachbezügen in der Sozialversicherung (§ 50 Abs. 2 ASVG). Sie regelt die Bewertung folgender Sachbezüge:
- Volle freie Station,
- Wohnraum,
- Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
- Privatnutzung des dienstgebereigenen KFZ,
- Privatnutzung eines dienstgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes,
- Privatnutzung eines dienstgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades,
- Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge,
- Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Dienstgeberdarlehen,
- sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
- kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen.
Sachbezüge während entgeltfreier Zeiten
Werden der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer ausschließlich Sachbezüge (beispielsweise die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ oder die Weiternutzung einer Dienstwohnung) während
- einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Väter-Karenzgesetz,
- einer Bildungskarenz,
- eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- einer gänzlichen Freistellung wegen einer Familienhospizkarenz,
- einer Pflegekarenz,
- eines unbezahlten Urlaubes länger als ein Monat,
- einer Schutzfrist,
- einer Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes (Papamonat) oder
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses
unentgeltlich oder verbilligt weitergewährt, ist der Sachbezugswert in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Wird während einer Karenzierung ein neues Beschäftigungsverhältnis zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber eingegangen und handelt es sich dabei arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis, bleibt der aus dem karenzierten Dienstverhältnis weitergewährte Sachbezug beitragsfrei.
Der Sachbezug ist in diesem Fall auch nicht dem zweiten Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.
Sachbezüge während eines Krankenstandes
Zuschüsse (Geld- und Sachbezüge) der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers während eines Krankenstandes sind beitragsfrei, wenn
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf Krankengeld hat und
- die Zuschüsse weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Krankenstandes betragen.
Besteht also bereits Anspruch auf (halbes oder volles) Krankengeld, ist folgendermaßen vorzugehen:
Die Höhe der Sachbezüge und die Höhe des fortgezahlten Entgeltes sind zu addieren. Beträgt die Summe weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Krankenstandes, sind die Sachbezüge und das fortgezahlte Entgelt beitragsfrei. Trifft dies nicht zu, sind die Sachbezüge und das fortgezahlte Entgelt beitragspflichtig. In diesem Fall ruht auch der Anspruch auf Krankengeld.
Werden während des Krankenstandes ausschließlich Sachbezüge gewährt, besteht für diese Sachbezüge keine Beitragspflicht mehr.
Sachbezüge während eines Urlaubes
Sachbezüge, die während eines Urlaubes weiter in Anspruch genommen werden, sind wie das Urlaubsentgelt beitragspflichtig abzurechnen.
Aliquotierung des Sachbezugswertes
Die Sachbezugswerteverordnung sieht grundsätzlich keine Aliquotierung des Sachbezugswertes vor.
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Randzahl 175) enthalten jedoch folgende Regelungen im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines dienstgebereigenen KFZ:
- Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes ("gebrochene Abrechnungsperiode"), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (zum Beispiel Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert dennoch nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.
- Wird der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nachweislich ab einem bestimmten Zeitpunkt im Lohnzahlungszeitraum ein dienstgebereigenes KFZ erstmalig zur Verfügung gestellt bzw. dauerhaft entzogen, kann der Sachbezug für diesen Lohnzahlungszeitraum entsprechend aliquotiert werden.
Kostenbeiträge der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers
Werden im Zusammenhang mit der Gewährung von Sachbezügen Kostenbeiträge durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber geleistet, vermindert sich grundsätzlich der Sachbezugswert im entsprechenden Ausmaß. Dies gilt sowohl für einen einmaligen Kostenbeitrag, wie zum Beispiel für die Anschaffung des firmeneigenen KFZ, als auch für laufende Kostenbeiträge. Zu letzteren zählt beispielsweise der monatlich zu leistende Beitrag für eine Vollkaskoversicherung.
Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer anlässlich ihres bzw. seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis einen Teil des einmalig geleisteten Kostenbeitrages zurück, ist in der Sozialversicherung eine Neubewertung des Sachbezuges vorzunehmen. Dabei sind die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses aufzurollen.
Steuerrechtlich gilt der erstattete Kostenbeitrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis (§ 15 Einkommensteuergesetz 1988).
Details zu den Sachbezügen
Privatnutzung des Firmenfahrrades
Aufladen von Elektrofahrzeugen
Sozialversicherungsrechtlicher Fragen-Antworten-Katalog betreffend Elektrofahrzeuge
Firmeneigener KFZ-Abstell- oder Garagenplatz
Wert der vollen freien Station, arbeitsplatznahe Unterkunft