Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben für die im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr bzw. weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem Krankenversicherungsträger zu melden:
- Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
- die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten und
- die Dauer der Tätigkeiten.
Die Meldung der Schwerarbeit hat bis spätestens Ende Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres
(zum Beispiel für 2024 bis spätestens Ende Februar 2025) zu erfolgen.
Achtung: Für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag zu entrichten.
In welchen Fällen besteht keine Meldepflicht?
Für geringfügig Beschäftigte sind keine
Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.
Bei Tätigkeiten, für die
Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse) nach den §§ 21 und 21a des BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz) zu entrichten sind, werden die Meldungen von der BUAK
durchgeführt.
Weiters entfällt die Meldepflicht, wenn
der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber keine Informationen zu Personen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 6 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit im Sinne
der Schwerarbeitsverordnung leisten. Sofern diese Informationen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber
vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung
möglich.
Bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 der
Schwerarbeitsverordnung besteht ebenfalls keine Meldepflicht, da die
Feststellung des Vorliegens einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens
zehn Prozent als kausale Folge dieser Tätigkeit erst im Nachhinein möglich
ist.
Arbeitsunterbrechungen: Endet bei
Arbeitsunterbrechungen (zum Beispiel infolge eines Krankenstandes) die Pflichtversicherung
auf Grund des Erlöschens des Entgeltanspruches, ist für die Zeit in der keine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, keine
Schwerarbeitsmeldung zu erstatten.
Ausfertigung der Meldungen
Beim Ausfüllen der Schwerarbeitsmeldung ist zu beachten, dass für jede Art der Tätigkeit (Z 1, 2 und 4 bis 6 des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung) und deren Dauer immer eine eigene Zeile zu verwenden ist. Solange die Voraussetzungen für ein Schwerarbeitsmonat vorliegen, ist für die Dauer der Schwerarbeit auf der Meldung in den Feldern "von" "bis" grundsätzlich der Monatserste bzw. -letzte einzutragen. Dies gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis untermonatig begonnen hat bzw. beendet wurde.
Die für eine Versicherte bzw. einen Versicherten gemeldeten Schwerarbeitszeiten müssen mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung übereinstimmen.
Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag zu entrichten.
Ergänzende Informationen zur Schwerarbeit
Unter folgendem Link finden Sie ergänzende Informationen zum Thema "Schwerarbeit": zum Beitrag ...
Listen der Berufsgruppen, Fragen-Antworten-Katalog
Nachfolgend finden Sie die Listen der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1.400 bis 2.000 kcal sowie über 2.000 kcal und einen Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung.
Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung
Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 489 KB)