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Rückforderung von Beiträgen

Stand: 01.01.2024


Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können von der versicherten Person, soweit diese die Beiträge selbst getragen hat, im Übrigen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zurückgefordert werden. Dieses Recht verjährt jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.

Die Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen für einen Zeitraum, in dem eine Leistung erbracht wurde, ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung erst später zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches Einfluss hatten.

Sofern in derartigen Fällen der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens allerdings den Leistungsüberbezug mit Erfolg zur Gänze zurückfordern konnte, können die zu Unrecht geleisteten Beiträge gutgeschrieben werden.

Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, ist generell ausgeschlossen.

Werden Beiträge an einen nicht zuständigen Versicherungsträger entrichtet, sind diese ohne Rücksicht auf den Verjährungszeitraum an den zur Durchführung der Versicherung berufenen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Ersatzansprüche für etwaig zu Unrecht erbrachte Leistungen werden angerechnet.

Unterbrechung der Verjährung
Durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung bzw. bis zum Anerkenntnis durch den Versicherungsträger wird der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes unterbrochen.