Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung weiter. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird.
Wird der unbezahlte Urlaub für länger als einen Monat vereinbart oder wird die Beschäftigung nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die bzw. der Versicherte mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes abzumelden.
Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub, der nicht länger als einen Monat andauert, gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der
- unmittelbar vor dem Urlaub liegt und
- in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht.
Während eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat die bzw. der Versicherte
- die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) sowie
- den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
zur Gänze selbst zu tragen.
Der Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE), der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) und der Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (WBB-AÜG) gehen jedoch weiterhin zu Lasten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen
- die Arbeiterkammerumlage (AK),
- die Landarbeiterkammerumlage (LK),
- der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) und
- der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag).
In der Steiermark und in Kärnten ist die Landarbeiterkammerumlage jedoch von der versicherten Person zu leisten.
Meldung: Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat ist eine Änderungsmeldung für den Beginn und das Ende der Betrieblichen Vorsorge zu erstatten. Im Feld „Änderung ab“ ist der Beginn des unbezahlten Urlaubes und im Feld „Änderung bis“ das Ende des unbezahlten Urlaubes anzugeben. Zusätzlich ist beim Feld „Betriebliche Vorsorge“ „Nein“ anzukreuzen.
Beispiel:
Unbezahlter Urlaub: Bildung der Beitragsgrundlage - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 68 KB)