Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber
- am 15.11. eines jeden Jahres
- für die zu diesem Stichtag bei ihr bzw. ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen
das Service-Entgelt einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Für das Jahr 2025 ist am 15.11.2024 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,80 fällig.
Ermittlung des Service-Entgeltes für 2025:
13,35 Euro (Service-Entgelt für 2024) x 1,035 (Aufwertungszahl für 2024) = 13,81725 Euro; Rundung auf fünf Cent = 13,80 Euro.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
- freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieherinnen und Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt.
Art der Einhebung
Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus der Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes
Das Service-Entgelt ist am 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.
Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.
Rückerstattung des Service-Entgeltes
Der Krankenversicherungsträger hat bei zu viel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag der bzw. des Betroffenen die Rückerstattung durchzuführen (dies kann zum Beispiel bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag der Fall sein).
Den Antrag auf Rückerstattung des Service-Entgeltes können Sie hier abrufen:
Rückerstattung Service-Entgelt beantragen