Mahnung
Werden die Beiträge zur Sozialversicherung nicht innerhalb der Einzahlungsfrist dem Beitragskonto gutgebucht, so wird der rückständige Beitrag verzinst (in der Regel ab dem 16. Tag nach Fälligkeit) und der Beitragsrückstand eingemahnt.
Mit dem Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw. der Beitragsschuldner darauf hingewiesen, dass der ausgewiesene Beitragsrückstand vollstreckbar geworden ist und aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen einer Nachfrist von zwei Wochen - von der Zustellung an gerechnet - einzuzahlen oder innerhalb dieser Frist begründete Einwendungen gegen die Mahnung zu erheben.
Beitragseinhebung
Werden die rückständigen Beiträge innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist nach erfolgter Zustellung der Mahnung nicht auf das Beitragskonto eingezahlt, kann der Versicherungsträger die Beiträge im Wege der gerichtlichen Exekution einheben. Zu diesem Zweck ist der Versicherungsträger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel berechtigt.
Damit eine Bearbeitung der Einzahlungsbelege und Schriftstücke ohne Verzögerung gewährleistet werden kann, ist unbedingt die zugeteilte Beitragskontonummer anzuführen!