Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
Keine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn sich etwa eine Person verpflichtet, nur einmal wöchentlich an einem im Voraus bereits fixierten Tag (beispielsweise jeden Montag) oder einmal monatlich (zum Beispiel jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung liegt in einem solchen Fall ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
Umfang der Versicherung
Bei der fallweisen bzw. tageweisen Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen. Daher ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für den jeweiligen Kalendertag (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) tatsächlich auszuzahlen ist. Dieses ist dann der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (2024) gegenüber zu stellen.
Beispiel:
- 05.01., Entgelt: 100,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
- 06.01., Entgelt: 100,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
- 18.01., Entgelt: 600,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten)
- 20.01., Entgelt: 600,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten)
Eine Vollversicherung besteht daher nur am 18.01. und am 20.01.!