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Geringfügigkeit

Stand: 10.04.2024


Ein Beschäftigungsverhältnis als

  • Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer,
  • freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer,
  • Heimarbeiterin bzw. Heimarbeiter oder
  • Vorstandsmitglied

begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 518,44 (2024) gebührt.

Achtung: Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für

  • Lehrlinge,
  • Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 01.07.2000 begonnen wurden,
  • Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht übersteigt, da wegen Kurzarbeit die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird.


Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Vorsorge,
weshalb auch der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten ist!

Arbeitsrechtlich sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jenen gleichgestellt, die der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld etc.) besteht bzw. wenn Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden und abzurechnen.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeiterinnen und Arbeitern die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber zu leisten.

Dauert die Erkrankung länger und ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. bei neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch zu erfolgen.

Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze

Es ist jeweils zu prüfen:

  • Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
  • Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?
  • Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?


Unbefristetes Dienstverhältnis

Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat.

Beispiel:

  • Unbefristetes Dienstverhältnis, Beginn 04.10., Ende 04.12. (einvernehmliche Lösung)
  • Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 746,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze


Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis

Hier gelten dieselben Bestimmungen wie bei unbefristeten Dienstverhältnissen.

Beispiel:

  • Befristetes Dienstverhältnis, Beginn 15.07. bis 14.08. (= ein Monat)
  • Hochgerechnetes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 300,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze


Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis

Hier ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.

Beispiel:

  • Befristetes Dienstverhältnis vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als ein Monat)
  • Entgelt Februar: 250,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • Entgelt März: 600,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze


Mehrere Dienstverhältnisse bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber

Mehrere Dienstverhältnisse einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber sind stets getrennt zu betrachten.

Beispiel:

  • Unbefristetes Dienstverhältnis zu Dienstgeber A, Beginn 01.01., Ende 05.02. (einvernehmliche Lösung)
  • Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 1.200,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze

  • Befristetes Dienstverhältnis zu Dienstgeber A vom 24.02. bis 15.03. (= kürzer als ein Monat)
  • Entgelt Februar: 200,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • Entgelt März: 400,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze

Fallweise Beschäftigung

Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht zu erfolgen.

Beispiel:

  • 05.01., Entgelt: 100,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • 06.01., Entgelt: 100,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • 18.01., Entgelt: 600,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigen)
  • 20.01., Entgelt: 600,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigen)

Vollversicherung besteht daher nur am 18.01. und 20.01.

Beitragszeitraum

Als Beitragszeitraum gilt der Kalendermonat. Die Beiträge (Unfallversicherungsbeitrag bzw. Dienstgeberabgabe) sind erst mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15.01. des folgenden Kalenderjahres bei der Kasse einlangen. 

Auch für geringfügig Beschäftigte ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln. Wird die jährliche Zahlung in Anspruch genommen, ist dies im mBGM-Paket bekannt zu geben.

Beschäftigtengruppen für geringfügig beschäftigte Personen vor Vollendung des 60. Lebensjahres

Für geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerinnen und (freie) Dienstnehmer ist der Unfallversicherungsbeitrag (1,10 Prozent) in folgenden Beschäftigtengruppen abzurechnen:

  • Geringfügig beschäftigte Arbeiter
  • Geringfügig beschäftigte Angestellte
  • Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer - Arbeiter
  • Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer - Angestellte

Beschäftigtengruppen für geringfügig beschäftigte Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

Für Frauen und Männer sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonates keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln der Unfallversicherung gezahlt.

Die Abrechnung für diese Personengruppe erfolgt in der gleichen Beschäftigtengruppe wie für jene vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei der Entfall des Unfallversicherungsbeitrages mittels Abschlag auf der mBGM anzugeben ist.

Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung

Kommt es während des Bestandes der Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung vor.

Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beschäftigtengruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt sind mittels mBGM bekannt zu geben. Sollte dieser Umstand bereits vorab bekannt sein, ist eine Änderungsmeldung zu erstatten.

Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung

Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung während des Kalendermonates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden Kalendermonates gültige neue Beschäftigtengruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt für beide betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels mBGM bekannt zu geben.

Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beschäftigtengruppe ist mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Erzielt eine Dienstnehmerin (freie Dienstnehmerin) bzw. ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so gilt diese Person nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Kranken- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive allfälliger Kammerumlage) werden der Dienstnehmerin (freien Dienstnehmerin) bzw. dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger quartalsweise im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben. 

Entgelte der Dienstnehmerin (freien Dienstnehmerin) bzw. des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) werden nicht zusammengerechnet.

Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt der jährlichen Aufwertung. Dies kann dazu führen, dass eine - in Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze des Vorjahres - vollversicherte Person ein Entgelt unter bzw. in Höhe der aufgewerteten Geringfügigkeitsgrenze bezieht.

Eine generelle Übergangsbestimmung sichert jedoch den Fortbestand der Vollversicherung in derartigen Fällen. Die bzw. der Versicherte hat allerdings die Möglichkeit, das Ausscheiden aus der Vollversicherung bis zum 30.06. des entsprechenden Jahres zu beantragen. Sofern ein derartiger Antrag einlangt, wird sodann lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet.

Dienstgeberabgabe

Informationen zur Dienstgeberabgabe entnehmen Sie bitte dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".