Auslöser/Zweck der Meldung
- Eine Änderung von einem geringfügigen zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder umgekehrt kann gemeldet werden, solange noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für den betroffenen Beitragszeitraum erstattet wurde.
- Es erfolgt ein Umstieg von der Abfertigung Alt in das Abfertigungssystem nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), der gesetzlich ausdrücklich zu melden ist.
- Der Beginn oder das Ende der Betrieblichen Vorsorge von Personen ist zu melden, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an Bauunternehmen überlassen werden und für die ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Einhebung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zuständig ist.
- Die Korrektur des Beschäftigungsbereiches (Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter, Arbeiterlehrling etc.) ist zu melden, solange noch keine mBGM für den betreffenden Beitragszeitraum erstattet wurde.
- Der Beginn und das Ende der Betrieblichen Vorsorge von Personen ist zu melden, die einen unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
Eine Person wurde zur Pflichtversicherung gemeldet.
Meldefrist
Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der mBGM umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Prozess bzw. Ablauf
Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.
Durch jede erstattete mBGM werden die Angaben der Anmeldung oder Änderungsmeldung bestätigt oder korrigiert.
Die mittels mBGM gemeldete Tarifgruppe (Beschäftigtengruppe samt etwaig notwendigen Ergänzungen) ist somit gegenüber den bereits übermittelten Angaben auf der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung stets vorrangig. Folglich bleiben Änderungsmeldungen mit Angaben zur Sozialversicherung wirkungslos, wenn sie Beitragszeiträume betreffen, für die bereits eine mBGM übermittelt wurde.
Ist in diesen Fällen die Tarifgruppe zu ändern, ist die ursprüngliche mBGM zu stornieren. Im Anschluss ist eine mBGM neu zu erstatten (siehe Beispiele rund um die Änderungsmeldung). Ausnahme: Im Beitragsvorschreibeverfahren ist kein Storno der mBGM notwendig. Es genügt, eine neue mBGM zu übermitteln.
Eine Änderungsmeldung kann zeitlich begrenzt werden. Dazu stehen die Felder "Änderung ab" und "Änderung bis" zur Verfügung. Die Meldung von Änderungen, die erst in der Zukunft eintreten, ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen ist eine zeitliche Beschränkung (= "Bis-Datum") nicht zulässig.
Besonderheiten der Meldung
Die Änderung persönlicher Daten von Versicherten (zum Beispiel Namensänderung wegen Verehelichung) erfolgt ausschließlich auf Grund von Mitteilungen der Personenstandsbehörden oder durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten (zum Beispiel Verleihungsurkunde bei akademischen Graden) seitens der Versicherten selbst. Eine Meldeverpflichtung seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers besteht nicht.
Für Adressänderungen ist eine eigene Meldung vorgesehen. Diese können nicht mittels Änderungsmeldung vorgenommen werden.
Bei untermonatigen Änderungen der Tarifgruppe ist die mBGM tarifgruppenkonform zu erstellen. Endet beispielsweise ein Lehrverhältnis untermonatig und erfolgt die Weiterbeschäftigung als Arbeiterin bzw. Arbeiter, sind auf der zu erstattenden mBGM zwei Tarifgruppen - nämlich jene für Arbeiterlehrlinge und Arbeiter - auszuweisen. Auf Grund des Verrechnungswechsels sind mittels der mBGM zwei Tarifblöcke notwendig. Das Feld "Beginn der Verrechnung (Tag)" (= "Ab-Datum") ist jeweils entsprechend zu belegen. Eine Änderungsmeldung ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§ 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG
Inhalt und Aufbau der Änderungsmeldung
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Änderungsmeldung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 145 KB)
Änderung/Richtigstellung der Meldung
Eine einmal erstattete Änderungsmeldung kann nicht storniert werden. Notwendige Korrekturen sind lediglich durch die Vorlage einer weiteren Änderungsmeldung möglich.