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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Stand: 01.01.2024


Im Erkrankungsfall und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das Dienst-/Arbeitsverhältnis gültigen Gesetz (Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Gutsangestellten-, Landarbeits-, Schauspieler-, Vertragsbedienstetengesetz etc.).

Ist der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte oder gebührende Entgelt das Ausmaß von 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht bzw. überschreitet.

Arbeiterinnen und Arbeiter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) unterliegen, haben folgende Ansprüche:

Dauer des DienstverhältnissesAnspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/KalenderjahrArbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall
bis ein Jahr
sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über ein Jahr
acht Wochen - vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über 15 Jahrezehn Wochen - vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen
über 25 Jahrezwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen


Anrechnung von Vordienstzeiten
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Dienstzeiten zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, anzurechnen sind. Die Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung begründet wurde. Die Zusammenrechnung bezieht sich lediglich auf die Anspruchsdauer und bewirkt daher keine Änderung beim Lauf des Arbeitsjahres.

Liegen Beschäftigungszeiten zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber vor, sind diese anzurechnen, wenn

  • der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles erfolgte,
  • die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten für die Bemessung des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,
  • die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
  • das vorausgegangene Dienstverhältnis nicht durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung beendet worden ist.


Lehrzeiten, die dem Arbeiterdienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen.

Angestellte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz (AngG) unterliegen, verfügen über folgende Ansprüche:

Dauer des DienstverhältnissesAnspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/KalenderjahrArbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall
bis ein Jahr
sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über ein Jahr
acht Wochen - vier Wochen halbes Entgeltacht Wochen
über 15 Jahrezehn Wochen - vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen
über 25 Jahrezwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgeltzehn Wochen


Anrechnung von Vordienstzeiten
Arbeiterdienstzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen. Als Dienstzeiten gelten alle Zeiten eines aufrechten Dienstverhältnisses (Oberster Gerichtshof 28.07.2021, 9 ObA 72/21k).

Bei einer Unterbrechung erfolgt keine Anrechnung von Vordienstzeiten. Eine freiwillige Anrechnung ist aber immer möglich.

Lehrzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, können freiwillig angerechnet werden.

Lehrlinge

Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Entgeltfortzahlung die entsprechenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§ 17a BAG). Sie haben folgende Ansprüche:

Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr
acht Wochen volles Lehrlingseinkommenvier Wochen Teilentgelt
Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall innerhalb desselben Lehrjahres
ersten drei Tage volles Lehrlingseinkommensechs Wochen Teilentgelt
Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall
acht Wochen volles Lehrlingseinkommenvier Wochen Teilentgelt