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Amtssignatur


Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Sozialversicherung auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) auf.
 
Durch die Amtssignatur ist erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt und von wem es stammt.

Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus

  • einer Bildmarke,
  • dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist sowie
  • Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.


Die Amtssignatur gewährleistet daher

  • die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde und 
  • die Prüfbarkeit des Dokuments.