Hinsichtlich der Frage, wie lange Beiträge durch den Versicherungsträger eingefordert werden können, sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.
Jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme (zum Beispiel Zustellung einer Zahlungsaufforderung) unterbricht die Verjährung.
Wird eine Frist unterbrochen, so beginnt die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes im ursprünglichen Ausmaß wieder neu zu laufen.
Durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (zum Beispiel Ratenzahlung) wird die Verjährungsfrist gehemmt.
Bei einer Hemmung der Frist wird der Lauf der Frist für die Dauer des Hemmungsgrundes lediglich angehalten bzw. unterbrochen.