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Kündigungsentschädigung (KE)


Wurde ein Dienstverhältnis anlässlich bestimmter Beendigungsgründe aufgelöst, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine KE. Dies ist u. a. der Fall bei

  • einem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers aus einem durch den Dienstgeber verschuldeten wichtigen Grund,
  • einer unbegründeten Entlassung,
  • einer termin- oder rechtswidrigen Kündigung.

Höhe

Bei der Berechnung der Höhe einer KE kommt das sogenannte Ausfallsprinzip zur Anwendung. Hierbei soll der Dienstnehmer finanziell so gestellt werden, wie es bei einer ordnungsgemäßen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt wäre. Somit gebührt die KE bei unbefristeten Dienstverhältnissen bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Bei befristeten Dienstverhältnissen hingegen bis zum Ablauf der Befristung.

Auf Grund des Ausfallsprinzips umfasst die KE daher

  • das Entgelt, welches dem Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist zugestanden wäre (Lohn/Gehalt, Zulagen, durchschnittliches Überstundenentgelt etc.),
  • die anteiligen (aliquoten) Sonderzahlungen,
  • die Abgeltung eines erst während der fiktiven Kündigungsfrist entstehenden neuen bzw. höheren Urlaubsanspruches sowie
  • eine während der fiktiven Kündigungsfrist entstandene höhere Abfertigung (bei Abfertigung alt).


Der Dienstnehmer muss sich jedoch alles anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die KE steht für bis zu drei Monate in voller Höhe zu (für diese Zeit erfolgt keine Anrechnung).

Sozialversicherungsrechtliche ­Auswirkungen

Die KE verlängert die Pflichtversicherung und unterliegt bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragspflicht. Somit endet die Pflichtversicherung des Dienstnehmers nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern mit Ende des Entgeltanspruches.

Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte KE ist auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist umzulegen.

Gebührt sowohl eine KE als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die KE heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.

Zudem ist zu beachten, dass in der Zeit des Bezuges einer KE die Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld) aus der Arbeitslosenversicherung ruhen.

Beitragsgrundlage

Die KE ist beitragspflichtig, da es sich um einen Anspruch aus dem Dienstverhältnis handelt. 

Die Beitragsgrundlage umfasst alle Entgeltbestandteile zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen, auf die der Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte. 

Bisweilen beitragsfreie Bezüge (z. B. Schmutzzulagen) werden infolge der KE für diesen Zeitraum beitragspflichtig.

Beitragsrechtlich sind die laufenden Anteile der KE (z. B. Lohn/Gehalt) als allgemeine Beitragsgrundlage zu melden und abzurechnen. Diese sind auf die durch die Verlängerung der Pflichtversicherung entstandenen Beitragsmonate aufzuteilen. Die entsprechenden Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen sind zu beachten.

Die anfallenden Sonderzahlungsanteile sind beitragsrechtlich als Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen zu melden und entsprechend abzurechnen. Des Weiteren ist bei Sonderzahlungen zu beachten, dass die Sonderzahlungsanteile einer KE im Beendigungsmonat abgerechnet werden müssen, da diese stets im Monat ihrer arbeitsrechtlichen Fälligkeit zu berücksichtigen sind. 

Im Übrigen sind alle Umlagen bzw. Nebenbeiträge, wie der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung abzuführen. 

Bei der Beurteilung einer möglichen Verminderung bzw. eines Entfalles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages auf Grund geringen Einkommens ist auf die durch die Verlängerung der Pflichtversicherung entstandenen Beitragsmonate und deren jeweilige Beitragsgrundlage abzustellen.

Abmeldung

Bei der Abmeldung ist im Feld "Ende Beschäftigungsverh." das Datum des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung und unter "Ende d. Entgeltanspruches" das Datum des Endes der Pflichtversicherung einzutragen. Zudem ist der Zeitraum der KE ("ab", "bis") anzuführen. Im Feld "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" ist ebenfalls das Ende der Pflichtversicherung (daher das Ende des Entgeltanspruches) einzutragen.

Lohnzettel SV

Erstreckt sich die Verlängerung der Pflichtversicherung über den Jahreswechsel hinaus, so sind zwei voneinander getrennte Lohnzettel SV (jeweils für ein Kalenderjahr) zu erstellen. Die Vorlagefrist beginnt mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Autor: Mag. Maximilian Kern/NÖGKK