Unter bestimmten Voraussetzungen verringert sich sowohl für Dienstgeberinnen und Dienstgeber als auch für ältere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beitrag zur Pensionsversicherung (PV-Beitrag) um die Hälfte.
Dies ist dann der Fall, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer
- bereits Anspruch auf eine Alterspension hat,
- diesen Anspruch noch nicht geltend gemacht hat und
- sie bzw. er sich in der pensionsversicherungsrechtlichen Bonusphase befindet.
Die Bonusphase beläuft sich auf maximal 36 Kalendermonate ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Regelpension. Der Stichtag ist relevant. Besteht beispielsweise bei Männern ab der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf eine Regelpension, halbiert sich der PV-Beitrag ab dem Stichtag maximal für die Dauer von 36 Kalendermonaten bis zum Monatsende, in dem das 68. Lebensjahr vollendet ist.
Das Antrittsalter von Frauen für die Inanspruchnahme einer Alterspension wird seit 01.01.2024 schrittweise angehoben. Eine Aufstellung zum erhöhten Antrittsalter bei Frauen unter Berücksichtigung des Geburtsdatums finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung (PV). PV: Erhöhtes Antrittsalter für Frauen
Für Frauen, die zum Beispiel ab 01.07.1964 bis 31.12.1964 geboren sind, beläuft sich das Antrittsalter für eine Alterspension auf 61 Jahre. Wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen, halbiert sich der PV-Beitrag ab dem Stichtag maximal bis zum Monatsende, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird.
Liegen ungeachtet des Alters die Voraussetzungen für die Alterspension zum Beispiel bei Frauen erst ab 63 Jahren bzw. bei Männern erst ab 66 Jahren vor, beläuft sich die Bonusphase bis zum Monatsende, in dem das 66. bzw. 69. Lebensjahr vollendet ist.
Empfohlen wird, von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers einzuholen, ob und ab wann ein Anspruch auf Regelpension besteht.
Laut dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ist für die Halbierung des PV-Beitrages immer ein Monatserster maßgeblich (§ 51 Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Für den Zeitraum dieser Bonusphase haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zwar nur mehr 50 Prozent ihres jeweiligen PV-Beitrages zu entrichten. Da die übrigen 50 Prozent aber von der Pensionsversicherung getragen werden, erfolgt die Gutschrift am Pensionskonto der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen PV-Beitrag.
Die Abrechnung der halben PV-Beiträge erfolgt über das Tarifsystem mit dem Abschlag "Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15)".