Die Bestimmungen über die Gewährung von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld treten mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Eine Übergangsbestimmung regelt den Umgang mit bestehenden Vereinbarungen.
Konkret werden diese Geldleistungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) weiterhin gewährt, wenn
- der Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, oder
- die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
Getroffene arbeitsrechtliche Vereinbarungen über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit bleiben grundsätzlich aufrecht. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann allerdings einseitig von einer bis zum Ablauf des 31.03.2025 getroffenen Vereinbarung zurücktreten, wenn Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld seitens des AMS nicht mehr zuerkannt werden kann (§§ 11 und 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Dies ist ungeachtet dessen jederzeit auch im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Solange die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Bildungsteilzeitgeld bezieht, gilt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Betriebliche Vorsorge die bisherige Bestimmung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes weiter.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK