Ein Mitarbeiter erkrankt vor Arbeitsantritt und kann deshalb die Beschäftigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antreten. Hat er dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Grundsätzlich gilt: Während eines Dienstverhältnisses hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei Krankheit oder Unglücksfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist an den vorherigen Arbeitsantritt geknüpft.
Im konkreten Fall erscheint der Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht zum vereinbarten Arbeitsantritt. Es besteht daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Pflichtversicherung und somit auch die Entgeltfortzahlungspflicht erst mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses beginnt (§ 10 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Die Redaktion
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK