Mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird das Ziel verfolgt, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren zu erleichtern. Welche Sozialversicherungsbeiträge im Falle einer Neugründung entfallen und wie die praktische Umsetzung der Befreiung der Beiträge erfolgt, erfahren Sie in unserem Überblick.
Sozialversicherungsbeiträge
Neugründerinnen und Neugründer müssen für die beschäftigten Personen keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag und keine Beiträge zur Unfallversicherung entrichten.
Zeitpunkt der Neugründung
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt und die für das Unternehmen typischen Leistungen am Wirtschaftsmarkt anbietet.
Bestätigung über die Neugründung
Für eine Befreiung der Beiträge ist es erforderlich, dass die Neugründerin bzw. der Neugründer eine Beratung durch die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer etc.) in Anspruch nimmt. Wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgt das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) oder durch die Wirtschaftskammer (§ 4 Abs. 3 NeuFöG).
Im Rahmen dieses persönlichen Beratungsgespräches wird eine Bestätigung ("Erklärung der Neugründung") ausgehändigt. Dieses Formular ist im Vorhinein (= bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers) der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorzulegen.
Hinweis: Die Erklärung über die Neugründung kann auch über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch vorgenommen werden.
Die Beratung durch die SVS oder durch die Berufsvertretung kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber zu bestätigen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG).
Gut zu Wissen: Betriebserweiterung
Wird der neu gegründete Betrieb im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu.
Bereits in Anspruch genommene Befreiungen fallen rückwirkend weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Umstand der Betriebserweiterung der ÖGK unverzüglich mitzuteilen.
Anmeldung
Bereits im Zuge der Anforderung einer Beitragskontonummer ist auf das Vorliegen einer Neugründung eines Betriebes hinzuweisen. Das Formular "NeuFö2" ist dem Krankenversicherungsträger spätestens bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers vorzulegen.
Das Formular "NeuFö2" können Sie unter dem Link in der Rubrik "Formulare" auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen aufrufen.
Förderzeitraum
Neben den sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind für die Beurteilung, ob eine Begünstigung eintritt, drei unterschiedliche Zeiträume von Bedeutung. Es ergeben sich drei Prüfschritte:
Schritt 1: Feststellung des Rahmenzeitraumes für eine mögliche Förderung
Zunächst ist der Rahmenzeitraum festzustellen. Dieser umfasst den Monat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Bei einer Unternehmensgründung am 07.01.2024 erstreckt sich dieser somit bis 31.12.2026.
Förderungen außerhalb des Rahmenzeitraumes sind nicht möglich. Dies auch dann nicht, wenn die erste Dienstnehmerin bzw. der erste Dienstnehmer zum Beispiel erst am 01.12.2026 eingestellt wird. Die Begünstigung endet in diesem Beispiel jedenfalls am 31.12.2026.
Schritt 2: Förderzeitraum für die ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Im Anschluss an Schritt 1 ist zu klären, von wann bis wann tatsächlich die Förderung für die eingestellten Personen in Anspruch genommen werden kann.
Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers zu laufen. Er endet elf Kalendermonate nach dem Kalendermonat der Einstellung. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Begünstigung für die ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Anspruch genommen werden.
Schritt 3: Förderzeitraum ab der vierten Dienstnehmerin bzw. dem vierten Dienstnehmer
Die Förderung ab der vierten eingestellten Dienstnehmerin bzw. dem vierten eingestellten Dienstnehmer gebührt lediglich im Kalendermonat der Neugründung des Unternehmens und in den folgenden elf Kalendermonaten.
Der Begünstigungszeitraum weicht somit vom Förderzeitraum der ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ab.
Ende eines Dienstverhältnisses
Der Förderzeitraum für die ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unterscheidet sich von jenem ab der vierten Dienstnehmerin bzw. dem vierten Dienstnehmer.
Wird das Beschäftigungsverhältnis der ersten, zweiten oder dritten Dienstnehmerin bzw. des ersten, zweiten oder dritten Dienstnehmers beendet, hat dies allerdings keine Auswirkung auf den festzustellenden Förderzeitraum für die vierte Dienstnehmerin bzw. den vierten Dienstnehmer. Ein Vorrücken an die Stelle einer ausgeschiedenen Person aus der Gruppe der ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist nicht vorgesehen.
Gleichzeitige Personaleinstellung
Werden im förderungsrelevanten Zeitraum gleichzeitig mehrere Personen am selben Tag eingestellt, obliegt die Wahl, welche Personen als die ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erachten sind, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber. Das Wahlrecht ist spätestens bei der Beitragsabrechnung jenes Beitragszeitraumes auszuüben, in dem die Befreiung für die vierte bzw. den vierten und alle weiteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wegfällt. Von dieser Wahl kann nicht mehr abgegangen werden. Sie gilt als verbindlich getroffen, auch wenn eine der begünstigten Personen in weiterer Folge ausscheidet.
Die ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Die Beurteilung der ersten drei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer hat anhand der zeitlichen Abfolge der Beschäftigungsverhältnisse und nicht anhand der eingestellten Personen zu erfolgen.
Treten ausgeschiedene Personen wieder ein, sind diese somit hinsichtlich ihres Ranges wie erstmalig eintretende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu behandeln. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nehmen ihren ursprünglichen Rang nicht wieder ein.
Es ist unerheblich, aus welchem Grund das Dienstverhältnis gelöst wurde bzw. ob eine Wiedereinstellungszusage vorliegt oder nicht. Lediglich bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (Karenz, Präsenzdienst, Zivildienst etc.) behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ihren bzw. seinen Rang und die ursprüngliche Befreiung lebt gegebenenfalls wieder auf.
Beispiele - Die ersten Drei
Beispiel 1
Angaben: Neugründung im Mai 2024, Einstellung Dienstnehmer (DN) A und B im Juli 2024, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit DN A im August 2024, Wiedereinstellung DN A im Dezember 2024 (in der Zwischenzeit wurden keine weiteren DN eingestellt), Einstellung DN C im Jänner 2025 und DN D im Februar 2025
Lösung: DN A ist ab Wiedereintritt als dritter DN zu betrachten
Beispiel 2
Angaben: Neugründung im Mai 2024, Einstellung DN A und B im Juli 2024, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit DN A im August 2024, Einstellung DN C im Oktober 2024, Wiedereinstellung DN A im Dezember 2024, Einstellung DN D im Jänner 2025
Lösung: DN A ist ab Wiedereintritt als vierter DN zu betrachten
Beitragsabrechnung
Bei der Beitragsabrechnung sind die normalen Beschäftigtengruppen zu verwenden.
Die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber nicht zu entrichtenden Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge sind mittels der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung inklusive der entsprechenden Abschläge zu melden:
- Entfall des Wohnbauförderungsbeitrages für Neugründer (A07)
- Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Neugründer (A08)
Ansprechpersonen
Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".
Auskünfte zum NeuFöG erteilt Ihnen die jeweiligen Landesstelle der Wirtschaftskammer Österreich.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK