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Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2025


Welche Meldungen die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zu übermitteln hat, können Sie im folgenden Beitrag nachlesen.

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) wird von der Vertragsärztin bzw. vom Vertragsarzt über die Arbeitsunfähigkeit informiert. (Anmerkung: Bei einer Krankschreibung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt ohne Kassenvertrag - etwa Wahlärztin bzw. Wahlarzt - hat die bzw. der Versicherte selbst die Krankmeldung an die ÖGK zu übermitteln.)

Dienstgeberinnen und Dienstgeber können die Krankenstandsdaten über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) mit dem Tool Krankenstandsbescheinigung Online (KSB Online) tagesaktuell abfragen bzw. sich zur automatisierten Zustellung anmelden.

Entgeltfortzahlung

100 Prozent: Wird der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiterbezahlt, bleibt die Pflichtversicherung bestehen. Die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) sind weiter zu entrichten. 

50 Prozent:
Sinkt das Entgelt auf 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge, gebührt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, halbes Krankengeld. Die Pflichtversicherung besteht weiter. Die SV-Beiträge sind vom 50-prozentigen Entgelt abzurechnen. Die BV-Beiträge sind vom fortgezahlten Entgelt und einer fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug zu leisten.

< 50 Prozent:
Sinkt das Entgelt unter 50 Prozent, endet die Pflichtversicherung, da kein Anspruch mehr auf beitragspflichtiges Entgelt besteht. Sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, erhält die bzw. der Anspruchsberechtigte ab diesem Zeitpunkt volles Krankengeld vom Krankenversicherungsträger. Die BV-Beiträge sind von einer fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug zu entrichten.

Hinweis:
Die fiktive Bemessungsgrundlage beträgt 50 Prozent des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Arbeits- und Entgeltbestätigung

Damit Krankengeld ausbezahlt werden kann, ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen. Diese ist im Interesse der bzw. des Anspruchsberechtigten ehestmöglich via ELDA an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Eine Abschrift ist der bzw. dem Versicherten auszuhändigen.

Abmeldung

Die Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ersetzt die Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruches während der Dauer des Krankengeldbezuges. Es ist daher keine weitere Abmeldung erforderlich.

Im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sind mehrere Konstellationen mit unterschiedlichen Meldepflichten möglich:

  • Endet die Arbeitsunfähigkeit und nimmt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Beschäftigung wieder auf, lebt das Versicherungsverhältnis automatisch wieder auf.

  • Kommt es während der Arbeitsunfähigkeit zu einer arbeitsrechtlichen Lösung der Beschäftigung, ist eine Abmeldung erforderlich (Beispiel 1).

    A
    chtung: Bei einer Dienstgeberkündigung, einer ungerechtfertigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt während einer Arbeitsunfähigkeit bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch für die jeweils vorgesehene Dauer bestehen (auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus). Selbiges gilt bei einer einvernehmlichen Lösung während einer Arbeitsunfähigkeit oder im Hinblick darauf.

  • Wenn die Höchstdauer des Krankengeldanspruches erschöpft ist (= Aussteuerung) und das Dienstverhältnis darüber hinaus weiter besteht, sind einige Besonderheiten zu beachten.

Aussteuerung

Bezieherinnen und Bezieher von Krankengeld werden über das baldige Ende des Anspruches schriftlich informiert.

Tipp: Wir empfehlen, KSB Online zu nutzen und zeitgerecht mit der bzw. dem Beschäftigten Kontakt aufzunehmen.


Endet der Krankengeldanspruch durch Aussteuerung, ist jedenfalls eine Abmeldung erforderlich (Beispiel 2). Unterliegt das Dienstverhältnis der Betrieblichen Vorsorge, endet diese mit dem Ende des Krankengeldanspruches.

Wird das Beschäftigungsverhältnis in weiterer Folge arbeitsrechtlich gelöst und werden keine Beendigungsansprüche abgerechnet, ist eine Richtigstellung der Abmeldung notwendig (Beispiel 3). Fallen Beendigungsansprüche an, sind eine An- und Abmeldung erforderlich (Beispiel 4).

Nimmt eine abgemeldete Dienstnehmerin bzw. ein abgemeldeter Dienstnehmer nach der Aussteuerung die Beschäftigung wieder auf bzw. entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist eine Anmeldung notwendig.

Hinweis:
Solange die bzw. der Versicherte arbeitsunfähig ist, besteht Entgeltfortzahlungspflicht – unabhängig davon, ob der Krankengeldanspruch erschöpft ist oder etwa Sonderkrankengeld gebührt.

Beispiele

Beispiel 1:

  • Arbeitsrechtliche Lösung am 17.06. durch Dienstnehmerkündigung


Lösung - Abmeldung:

  • "Beschäftigungsverhältnis Ende" = 17.06.
  • "Entgeltanspruch Ende" = 17.06.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 17.06.
  • "Abmeldegrund" = Kündigung durch den Dienstnehmer


Beispiel 1_Meldung bei Arbeitsunfähigkeit_Quelle ÖGK








Beispiel 2:

  • Entgeltfortzahlung bis 11.02.
  • Krankengeld bis 15.07.
  • Keine arbeitsrechtliche Lösung


Lösung - Abmeldung:

  • "Beschäftigungsverhältnis Ende" = nicht ­befüllen
  • "Entgeltanspruch Ende" = 11.02.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 15.07.
  • "Abmeldegrund" = SV-Ende - Beschäftigung aufrecht


Beispiel 2_Meldung bei Arbeitsunfähigkeit_Quelle ÖGK









Beispiel 3 (Fortsetzung Beispiel 2):

  • Arbeitsrechtliche Lösung am 10.08. durch Dienstnehmerkündigung


Lösung - Richtigstellung Abmeldung:

  • "Ende Entgeltanspruch" = 11.02.
  • "Richtiges Ende Entgelt" = 11.02.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 15.07.
  • "Ende des Beschäftigungsverh." = 10.08.
  • "Abmeldegrund" = Kündigung durch den Dienstnehmer


Beispiel 3_Meldung bei Arbeitsunfähigkeit_Quelle ÖGK









Beispiel 4 (Fortsetzung Beispiel 2):

  • Arbeitsrechtliche Lösung am 10.08. durch Dienstnehmerkündigung
  • Urlaubsersatzleistung vom 11.08. bis 20.08.


Lösung - Anmeldung:

  • "Anmeldedatum" = 11.08.
  • "Betriebliche Vorsorge ab" = 11.08.


Lösung - Abmeldung:

  • "Beschäftigungsverhältnis Ende" = 10.08.
  • "Entgeltanspruch Ende" = 20.08.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 20.08.
  • "Urlaubsersatzleistung ab/bis" = 11.08./20.08.
  • "Abmeldegrund" = Kündigung durch den Dienstnehmer


Beispiel 4_Meldung bei Arbeitsunfähigkeit_Quelle ÖGK

 












Weitere Informationen zu K S B Online sowie eine Ausfüll­hilfe für die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld finden Sie unter den Links in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK