Die Dienstgeberabgabe (DAG) ist ein gesetzlich vorgeschriebener Pauschalbetrag, der unter bestimmten Voraussetzungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu entrichten ist.
Voraussetzungen
Die DAG fällt an, wenn
- für eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber mehr als eine geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerin bzw. ein geringfügig beschäftigter (freier) Dienstnehmer tätig werden und
- die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 826,65 Euro) übersteigt.
Feststellung
Bei der Feststellung, ob die DAG zu entrichten ist oder nicht, ist die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer (egal ob mit oder ohne Sonderzahlung) gilt in diesem Fall ebenfalls die tägliche Höchstbeitragsgrundlage von 215,00 Euro (Wert für 2025). Es sind sämtliche geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzubeziehen. Im Falle mehrerer Beitragskonten sind diese gesamt zu betrachten.
Hinweis: Werden bei einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber auch geringfügig beschäftigte Personen tätig, die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert sind, erfolgt keine Zusammenrechnung der allgemeinen Beitragsgrundlagen. Für die Beurteilung, ob die DAG zu entrichten ist oder nicht, sind beide Personengruppen getrennt zu betrachten.
Höhe
Die DAG ist in der Höhe von 19,40 Prozent zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 Prozent zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die DAG ist die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) der geringfügig beschäftigten Personen im jeweiligen Kalendermonat. Die Höchstbeitragsgrundlage ist hier (im Gegensatz zur Feststellung, ob die DAG zu entrichten ist) nicht zu berücksichtigen.
Meldung
Mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ist die DAG zur jeweiligen Beschäftigtengruppe mit dem Zuschlag Z01 "Dienstgeberabgabe" in Kombination mit der Standard-Tarifgruppenverrechnung als weitere Verrechnungsposition zur Verrechnungsbasis zu melden.
Beispiele
Beispiel 1
Angabe: Eine Dienstgeberin beschäftigt im April eine (einzige) fallweise beschäftigte Person, die an vier Beschäftigungstagen ein Entgelt von jeweils 210,00 Euro erhält.
Lösung:
- Die vier Tage der fallweisen Beschäftigung sind jeweils als eigenständiges, geringfügiges Dienstverhältnis zu betrachten. Die Summe der Entgelte beträgt im April 840,00 Euro. Die DAG fällt jedoch nicht an, da für die Dienstgeberin nur eine geringfügig beschäftigte Person tätig wird.
Beispiel 2
Angabe:
- Dienstnehmer A: Unbefristetes Dienstverhältnis ab 01.05. mit einem Entgelt von 500,00 Euro
- Dienstnehmer B mit zwei fallweisen Beschäftigungen:
14.05., Entgelt von 200,00 Euro, 17.05., Entgelt von 225,00 Euro
Lösung:
- Die Entgelte der Dienstnehmer A und B liegen jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze und betragen im Mai in Summe 915,00 Euro (= 500,00 Euro + 200,00 Euro + 215,00 Euro). Daher fällt die DAG an.
Beispiel 3
Angabe:
- Dienstnehmer A: Das Dienstverhältnis wurde per 31.05. gelöst. Die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von 50,00 Euro verlängert die Pflichtversicherung bis 01.06.
- Dienstnehmer B: Befristetes Dienstverhältnis vom 10.06. bis 20.06. mit einem Entgelt von 300,00 Euro
Lösung:
- Die Entgelte der geringfügigen Dienstverhältnisse im Juni betragen in Summe 350,00 Euro (= 50,00 Euro + 300,00 Euro). Daher fällt die DAG nicht an.
Gut zu wissen
Der Krankenversicherungsträger hebt die DAG im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein.
Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 64,70 Prozent), der Krankenversicherung (zu 19,90 Prozent) und der Arbeitslosenversicherung (zu 14,90 Prozent) der geringfügig Beschäftigten. 0,50 Prozent werden an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgeführt.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK