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Die Macht der Vollmacht

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2025


Eine Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie beinhaltet die Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können bestimmte Aufgaben bzw. Pflichten gegenüber der Sozialversicherung per Vollmacht einer bzw. einem Bevollmächtigten übertragen.

Zivilvollmacht nach § 1002 ABGB

Dienstgeberinnen und Dienstgeber können sich mittels Zivilvollmacht gemäß § 1002 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) durch Bevollmächtigte in sozialversicherungsrechtlichen Belangen gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vertreten lassen.

Mit der Zivilvollmacht ist auch der Zugriff auf das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) zur Einsicht auf die Beitragskonten der Klientin bzw. des Klienten gegeben.

Zustellvollmacht nach § 9 Abs. 1 ZustG

Bevollmächtigte gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) sind zur Entgegennahme von Dokumenten bzw. Schriftstücken berechtigt.

Meldevollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG

Dienstgeberinnen und Dienstgeber können die Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger nach den §§ 33 und 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Bevollmächtigte übertragen (§ 35 Abs. 3 ASVG).

Übermittlung

Die Übermittlung der Vollmachten an die ÖGK kann entweder in Papierform (E-Mail, Post) oder elektronisch über WEBEKU erfolgen.

Vollmacht in Papierform

Das Formular "Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung" können Sie unter dem Link in der Rubrik "Formulare" aufrufen (Abschnitt "Organisatorisches").

Vollmacht über WEBEKU

Um eine Vollmacht per WEBEKU zu übermitteln, muss zunächst im Unternehmensserviceportal (USP) das Verfahrensrecht "Antrag (als Bevollmächtigter)" vergeben sein. In WEBEKU steht daraufhin unter "Anträge" die Funktion "Vollmacht melden" zur Verfügung.

Unter "Vollmachtsumfang" ist die jeweilige Art der Vollmacht zu wählen. Die ergänzenden Funktionen "Einsicht Kontoinformationen in WEBEKU" und "Einsicht Clearingfälle in WEBEKU" sind dabei standardmäßig aktiviert - unabhängig von der Art der Vollmacht. Im Bedarfsfall kann auch nur eine dieser Optionen gewählt werden.

Ist bei Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhändern im Block "Partnerdaten" ein Wirtschaftstreuhänder-Code (WTH-Code) hinterlegt, muss keine Vollmacht als Anlage mitgeschickt werden.

Beendigung der Vollmacht

Um eine bestehende Vollmacht zu beenden, ist folgendes Vorgehen notwendig:

  1. Zuerst muss die SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung im USP beendet werden.
  2. Danach ist die Beendigung der bestehenden Vollmacht in WEBEKU über "Anträge" und "Vollmacht beenden" zu übermitteln.

Wie beim Melden einer Vollmacht kann auch bei deren Beendigung in WEBEKU ausgewählt werden, ob der gesamte Vollmachtsumfang oder nur die Einsicht in die Kontoinformationen bzw. auf das SV-Clearingsystem beendet werden soll.

Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK