Zeitguthaben wird im Regelfall über einen längeren Zeitraum erworben. Wie dieses anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, haben wir für Sie zusammengefasst.
Ausgangssituation
Vereinbarungen, dass geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, sind üblich. Auch bei Gleitzeit kommt es vor, dass ein Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit angehäuft wird. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Situation eintreten, dass das erworbene Zeitguthaben nicht mehr als Freizeit konsumiert werden kann.
Abgeltung
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht für derartige Konstellationen eine entsprechende Regelung vor.
An die Stelle des Zeitausgleiches tritt ein Entgeltanspruch. Dieser besteht grundsätzlich im Austrittsmonat, da Zeitguthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, auszuzahlen ist. Es sei denn, der Kollektivvertrag sieht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vor und der Zeitausgleich wird in diesem Zeitraum verbraucht (§ 19e Abs. 1 AZG).
Für Guthaben an Normalarbeitszeit (auch Mehrarbeitsstunden) gebührt dabei ein Zuschlag von 50 Prozent. Dieser Zuschlag fällt nicht an, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag kann Abweichendes festlegen (§ 19e Abs. 2 AZG).
Für Überstunden, die bereits inklusive dem jeweiligen Überstundenzuschlag als Zeitgutschrift erfasst wurden (§ 10 AZG), fällt der 50-prozentige Zuschlag nicht an.
Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich ist ausbezahltes Zeitguthaben als laufender Bezug im Beitragsmonat des Auszahlungsanspruches abzurechnen.
Achtung: Die Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat kann dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und Vollversicherung eintritt. Führt die Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat zum Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, ist in diesem Monat die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht mit der jeweils anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Besonderheiten
Kann das Zeitguthaben ganz konkret einem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden, ist eine entsprechende Aufrollung (inklusive Zuschlag) vorzunehmen. Bei Gleitzeitmodellen ist dies im Regelfall nicht möglich, weil sich das verbleibende Guthaben aus der Summe von in einzelnen Monaten angesparten Plusstunden und konsumierten Minusstunden zusammensetzt.
Wurden in den einzelnen Monaten Überstunden geleistet, welche nicht der Gleitzeit zugeordnet werden können, so ist das Überstundenentgelt laufender Bezug des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes. Dies ist zum Beispiel bei Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens der Fall oder wenn die tägliche Normalarbeitszeit von zwölf bzw. zehn Stunden überschritten wird.
Das Überstundenentgelt ist dem jeweiligen Beitragszeitraum (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) zuzurechnen, in dem die Überstunde geleistet wurde, auch wenn die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es ist somit eine Aufrollung durchzuführen.
Sofern auf Grund von Vereinbarungen (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) eine finanzielle Abgeltung eines allfälligen Zeitguthabens für einzelne Gleitzeitperioden vorgesehen ist, ist diese Abgeltung, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird, dem Beitragsmonat der Leistung zuzuordnen. Sie ist als laufender Bezug (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) abzurechnen.
Voraussetzung ist, dass eine Zurechnung zu einzelnen Beitragszeiträumen möglich ist. Auch in diesem Fall ist daher eine Aufrollung vorzunehmen.
Für Auskünfte zu den anzuwendenden Kollektivverträgen steht Ihnen Ihre Interessenvertretung gerne beratend zur Seite.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK