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Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2025


Ein in der Praxis häufig vorkommender Sachverhalt: Ein Dienstnehmer bezieht eine laufende Geldleistung aus der Krankenver­sicherung. Gleichzeitig erhält er von seinem Dienstgeber Geld- und/oder Sachbezüge. Wie diese Zuschüsse beitragsrechtlich zu behandeln sind, lesen Sie hier.

Beitragsfreie Zuschüsse

Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind beitragsfrei, wenn ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung (zum Beispiel Kranken-, Wochen- oder Sonderwochengeld) besteht. Die ­Höhe der Leistung (etwa volles oder halbes Krankengeld) spielt dabei keine Rolle. 

Zudem müssen die Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Versicherungsfalles betragen (§ 49 Abs. 3 Z 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Sachbezüge während Geldleistung

Werden während des Bezuges von Kranken-, Wochen- oder Sonderwochengeld seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers keinerlei Geldbezüge, sondern ausschließlich Sachbezüge gewährt, besteht für diese Sachbezüge keine Beitragspflicht mehr.

Rehabilitationsgeld

Beim Rehabilitationsgeld handelt es sich ebenfalls um eine laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung. Die Befreiungsbestimmung gilt somit auch für etwaig gewährte Zuschüsse während des Bezuges von Rehabilitationsgeld.

Wiedereingliederungsteilzeit

Bei einer Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-­Anpassungsgesetzes bezieht die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer neben dem Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung ein vom Krankenversicherungsträger zu leistendes Wiedereingliederungsgeld.

Gewährt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zusätzlich eine freiwillige Ausgleichszahlung auf das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Vollzeitentgelt, dann ist dieser Zuschuss beitragsfrei, wenn er weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt.

Hinweis: Wichtig ist hierbei, dass es sich jedenfalls um eine Zahlung handeln muss, die freiwillig (also ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers) erfolgt. 

Vergleich

Höhe der vollen Geld- und Sach­bezüge = 100 Prozent) vor ­Eintritt des jeweiligen Versicherungs­falles

  • Miteinzubeziehen sind jedenfalls auch etwaig geleistete Überstunden. Auch Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage sind bei diesem Vergleich zu berücksichtigen.
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die ­gesamten Bezüge im letzten vollen Beitragszeitraum vor Beginn der Krankheit heranzuziehen.
  • Im Falle einer Mutterschaft sind die gesamten Bezüge vor dem (individuellen oder absoluten) Beschäftigungsverbot relevant.

 

Höhe der nunmehrigen Geld- und Sach­bezüge während des Geldleistungsan­spruches aus der Krankenversicherung

  • Weitergewährte Sach­bezüge sind in voller Höhe zu ­berücksichtigen. Es erfolgt keine ­Aliquotierung der Sachbezüge. 

Beispiel

Ein Dienstnehmer erhält vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende ­Bezüge:

  • Geldbezug: 2.000,00 Euro
  • Sachbezug: 100,00 Euro
  • Gesamt: 2.100,00 Euro


Nach Eintritt des Versicherungsfalles werden folgende Bezüge weitergewährt:

Variante 1:

  • Geldbezug: 1.000,00 Euro
  • Sachbezug: 100,00 Euro

Lösung:

  • Gesamt: 1.100,00 Euro = beitrags­pflichtig, da nicht weniger als 50 Prozent

Variante 2:

  • Geldbezug: 1.000,00 Euro
  • Sachbezug wird nicht weitergewährt.

Lösung:

  • Gesamt: 1.000,00 Euro = beitrags­frei, da weniger als 50 Prozent

Variante 3:

  • Geldbezug: 500,00 Euro
  • Sachbezug: 100,00 Euro

Lösung:

  • Gesamt: 600,00 Euro = beitragsfrei, da weniger als 50 Prozent

Autor: Matthias Berger/ÖGK