Antworten der ÖGK auf die wichtigsten Fragen von Vertragszahnärzt*innen zum Thema Amalgam-Verbot.
Amalgam - FAQs für Zahnärzt*innen
- Wie kommt man zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung?
Es werden alle Vertragszahnärzt*innen schriftlich über die Möglichkeit, eine Verrechnungsvereinbarung abzuschließen, informiert. Das Schreiben enthält als Beilage die Vereinbarung. Bei Interesse zum Abschluss einer Vereinbarung, soll diese Vereinbarung unterzeichnet und mit dem bereits adressierten und frankierten Rücksendekuvert an die ÖGK retourniert werden.
- Können auch Wahlzahnärzt*innen eine Verrechnungsvereinbarung für die amalgamfreien Füllungen abschließen?
Nein, diese Möglichkeit haben nur Vertragszahnärzt*innen.
- Ich habe die Verrechnungsvereinbarung unterschrieben und retourniert. Muss ich sonst noch etwas tun?
Die ÖGK informiert die UBIT (das ist die Interessensvertretung der Softwarefirmen) über die neuen Positionsnummern. Die einzelnen Softwarefirmen sollten sodann über die UBIT informiert werden. Die neuen Positionen werden durch ein Softwareupdate in das Abrechnungsprogramm eingespielt. Sollten Sie die neuen Positionsnummern noch nicht im Abrechnungsprogramm finden, treten Sie bitte mit Ihrer Softwarefirma in Kontakt. Ab 01.01.2025 sind für die amalgamfreien Füllungen im Seitenzahnbereich dann nur mehr die Positionen 6a, 7a, 8a und 9a verrechenbar. Die Positionen 6, 7, 8 und 9 sowie 62, 72, 82 und 92 können nicht mehr verrechnet werden.
- Welches Material ist zu verwenden?
Alle Füllungen sind ab 01.01.2025 amalgamfrei auszuführen, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine Behandlung mit Amalgam wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin als zwingend notwendig.
Entscheidet sich ein Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin für den Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung für amalgamfreie Füllungen im Seitenzahnbereich, sind diese über die Vereinbarung mit den Krankenversicherungsträgern abzurechnen. Als Füllungsmaterialien kommen alle erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterialien wie zB Glasionomerzemente, Alkasite oder ähnliche Materialien (z.B.auch Bulkfillkomposite), die eine lege artis Versorgung der Kavität in der konkreten Behandlungssituation gewährleisten, in Betracht.
Die in Säureadhäsivtechnik gelegten Kompositfüllungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und können daher weiterhin privat mit den Patient*innen verrechnet werden. Natürlich könnten diese Füllungen – falls der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin dies ihren Patient*innen als freiwillige Serviceleistung anbietet – auch über die Verrechnungsvereinbarung mit den neuen Positionen abgerechnet werden.
- Ändert sich durch die Verrechnungsvereinbarung etwas bei den bestehenden Verträgen?
Der Gesamtvertrag und der Einzelvertrag bleiben weiterhin in Geltung. Durch den Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung für die amalgamfreien Füllungen ändert sich nur die Verrechnung der Füllungspositionen im Seitenzahnbereich. Es sind dann nur mehr die neuen Positionen 6a, 7a, 8a und 9a abrechenbar. Die Positionen 6, 7, 8 und 9 sowie 62, 72, 82 und 92 können nicht mehr verrechnet werden.
- Wenn ich eine Verrechnungsvereinbarung für die amalgamfreien Füllungen abschließe, kann ich weiterhin für die eingeschränkte Zielgruppe die Positionen 62, 72, 82 und 92 mit den höheren Tarifen verrechnen?
Nein. Mit Unterzeichnung der Verrechnungsvereinbarung können für alle Versichertengruppen nur mehr die Positionen 6a, 7a, 8a und 9a verrechnet werden. Die durch den Entfall der bisherigen Positionen 62,72, 82 und 92 frei werdenden Geldmittel sind in die Berechnung der Tarife für die neuen Postionen 6 a bis 9 a eingeflossen.
- Warum entfallen mit der Verrechnungsvereinbarung die amalgamersetzenden Tarife für Kinder, Schwangere und Stillende? Entstehen mir dadurch finanzielle Nachteile?
Amalgam ist ab 2025 für alle Personengruppen verboten (und nicht wie bisher nur für Kinder, Schwangere und Stillende). Es ist daher sinnvoll, die amalgamersetzenden Füllungen für alle Personengruppen einheitlich zu regeln und einheitlich zu tarifieren. Ein finanzieller Nachteil für die Zahnärzte mit Verrechnungsvereinbarung ist mit dem Wegfall der bisher höher tarifierten amalgamersetzenden Füllungen für Kinder, Schwangere und Stillende nicht verbunden, weil die höheren Geldmittel für diese Füllungen in die Berechnung der Tarife für die neuen Positionen 6 a bis 9 a eingeflossen sind. Die zukünftig niedrigeren Tarife für Kinder, Schwangere und Stillende werden also durch entsprechend höhere Tarife bei allen sonstigen Personengruppen insgesamt ausgeglichen.
- Wie werden die neuen Positionen in die Abrechnungssoftware implementiert?
Die ÖGK informiert die UBIT (das ist die Interessensvertretung der Softwarefirmen) über die neuen Positionsnummern. Die einzelnen Softwarefirmen sollten sodann über die UBIT informiert werden. Die neuen Positionen werden durch ein Softwareupdate in das Abrechnungsprogramm eingespielt. Sollten Sie die neuen Positionsnummern noch nicht im Abrechnungsprogramm finden, treten Sie bitte mit Ihrer Softwarefirma in Kontakt.
- Gibt es eine Regelung zur Haltbarkeit der Füllungen?
Wie auch bisher sollten die Füllungen idR eine Haltbarkeit von 2 Jahren aufweisen.
- Was bedeutet es für die Abrechnung, wenn ich keine Verrechnungsvereinbarung abschließe?
In diesem Fall sind die amalgamfreien Füllungen (mit Glasionomerzementen) für Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Stillende und Schwangere weiterhin über den Vertrag über die Positionen 62, 72, 82 und 92 abzurechnen. Für die übrigen Versichertengruppen können die höherwertigeren Füllungen weiterhin über die Pos. 6, 7, 8 und 9 verrechnet werden, alternativ aber auch privat.
- Mit welchen Positionen sind ab 01.01.2025 Füllungen abzurechnen?
Schließt der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin eine Verrechnungsvereinbarung für die amalgamfreien Füllungen im Seitenzahnbereich ab, sind ab 01.01.2025 nur mehr die Positionen 6a, 7a, 8a und 9a verrechenbar. Die Positionen 6, 7, 8 und 9 sowie 62, 72, 82 und 92 können dann nicht mehr verrechnet werden.
Schließt der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin keine Verrechnungsvereinbarung ab, sind für die eingeschränkte Zielgruppe weiterhin die Positionen 62, 72, 82 und 92 abzurechnen. Für die übrigen Versichertengruppen können die höherwertigeren Füllungen weiterhin über die Pos. 6, 7, 8 und 9 verrechnet werden, alternativ aber auch privat.
- Ist es möglich, künftig die bisherigen Positionsnummern mit der Kasse abzurechnen und dem Versicherten eine Aufzahlungsrechnung auszustellen?
Nein, das ist nicht möglich. Die Füllungen sind entweder zur Gänze – ohne Aufzahlung/Zuzahlung – über den Vertrag bzw. die Verrechnungsvereinbarung abzurechnen oder zur Gänze privat den Patient*innen zu verrechnen. Achtung: In Vorarlberg besteht eine Sondervereinbarung außerhalb der bundesweiten Honorarordnung!
- Ändert sich etwas für den Frontzahnbereich?
Nein. Füllungen im Frontzahnbereich sind weiterhin über die Positionen 61, 71, 81 und 10 abzurechnen.
- Wie lange gilt die Verrechnungsvereinbarung?
Die Verrechnungsvereinbarung gilt, solange es mit der Österreichischen Zahnärztekammer keine gesamtvertragliche Lösung zu amalgamfreien Füllungen im Seitenzahnbereich gibt. Eine solche Lösung würde den Vertagszahnärzt*innen natürlich rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Falle der Beendigung des Einzelvertrages endet auch die Verrechnungsvereinbarung.
- Gilt die Verrechnungsvereinbarung auch für die kleinen Kassen?
Ja, die Verrechnungsvereinbarung gilt für die ÖGK, die SVS und die BVAEB.
- Was ändert sich ab 01.01.2025 bei der Kostenerstattung?
Bei der Kostenerstattung ändert sich nichts. Versicherte bekommen weiterhin eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80% der Tarife des Honorartarifs zum Gesamtvertrag, weil dieser Gesamtvertrag ja für alle Vertragszahnärzt*innen, die eine Verrechnungsmöglichkeit nicht abschließen, weiterhin in Geltung bleibt.
- Wie hoch ist die Kostenerstattung für die Versicherten für die Kompositfüllungen?
Die Kostenerstattungshöhe bleibt unverändert und wird in gleicher Höhe gewährt wie bisher; d.h. im Ausmaß von 80% der Tarife des Honorartarifs zum Gesamtvertrag.
Links
- Amalgam - FAQs für Versicherte
Antworten auf häufige Fragen zum Amalgam-Verbot