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Telearbeitsgesetz: Aus Homeoffice wird Telearbeit

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2024


Mit 01.01.2025 tritt das Telearbeitsgesetz in Kraft. Zukünftig ist der mobile Arbeitsort nicht mehr auf die Wohnung beschränkt, sondern es ist auch eine ortsungebundene Telearbeit außerhalb der ­Wohnung möglich. Wir haben für Sie alles Wissenswerte zum Thema aufbereitet.

Telearbeit

Telearbeit liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt (§ 2h Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG). 

Als Örtlichkeiten für die Telearbeit kommen neben der eigenen Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz) und der Wohnung naher Angehöriger auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces (angemietete Büroräumlichkeiten) oder andere von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer gewählte Orte (zum Beispiel Internetcafés) in Betracht. 

Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren

Für die Festlegung von Rahmenbedingungen für Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden (§ 97 Abs. 1 Z 27 Arbeitsverfassungsgesetz).

Gut zu wissen

Die Telearbeit-Vereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (wenn sich zum Beispiel die betrieblichen Erfordernisse wesentlich ändern) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. 

Darüber hinaus kann sie eine ­Befristung sowie eine Kündigungsregelung beinhalten (§ 2h Abs. 4 AVRAG). 

Digitale Arbeitsmittel

Die für regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (zum Beispiel IT-Hardware und Software, Internetverbindung, Diensthandy) sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bereitzustellen. 

Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Eine pauschale Abgeltung ist ebenfalls zulässig.

Abgabenrechtliche Regelungen

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, ist steuer- und beitragsfrei. 

Dies gilt auch für das Telearbeitspauschale. Hier gelten folgende Bestimmungen:

  • Das Telearbeitspauschale kann bis zu 3,00 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag steuer- und beitragsfrei gewährt werden.
  • Als Telearbeitstage gelten Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder an einem von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer selbst gewählten Ort ausgeübt wird.
  • Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Aliquotierung des abgabenbefreiten Telearbeitspauschales entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit ist nicht vorzunehmen.
  • Kein begünstigter Telearbeitstag liegt vor, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in der Wohnung und anschließend im Büro oder im Außendienst erbracht wird.
  • Das Telearbeitspauschale ist für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Maximal sind somit höchstens 300,00 Euro pro Kalenderjahr begünstigt.
  • Übersteigt das ausgezahlte Telearbeitspauschale insgesamt den Betrag von 300,00 Euro pro Kalenderjahr, unterliegt der übersteigende Teil der Steuer- und Beitragspflicht.
  • Wird das Telearbeitspauschale nicht ausgeschöpft, kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Differenz auf bis zu maximal 300,00 Euro selbst als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (= Differenzwerbungskosten). Sozialversicherungsrechtlich hat dies keine Folgen.
  • Die Anzahl der Telearbeitstage samt ausbezahltem Telearbeitspauschale ist am Lohnkonto und auf dem Lohnzettel Finanz anzugeben.

Arbeitsunfälle

Der Unfallversicherungsschutz besteht für Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung bei Telearbeit im engeren oder weiteren Sinn ereignen. 

Als Örtlichkeiten von Telearbeit im ­engeren Sinn gelten: die eigene Wohnung, die Wohnung eines nahen Angehörigen sowie Räumlichkeiten eines Coworking-Space. Wohnungen naher Angehöriger und Coworking-Spaces müssen sich in der Nähe der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte befinden bzw. von der Entfernung dem sonst üblichen Arbeitsweg entsprechen (§ 175 Abs. 1a Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). 

Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle übrigen von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer selbst gewählten Örtlichkeiten (§ 175 Abs. 1a Z 2 ASVG). 

Hinweis: Wegunfälle, wie etwa von der Wohnung zu einem Arzttermin oder um die Kinder in den Kindergarten zu bringen, sind nur bei Telearbeit im engeren Sinn versichert.

Inkrafttreten

Das Telearbeitsgesetz tritt mit 01.01.2025 in Kraft und betrifft sowohl neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen als auch bestehende Homeoffice-Vereinbarungen. 

Hinweis: Sollten bei bestehenden Homeoffice-Vereinbarungen neue Örtlichkeiten der Telearbeit dazukommen, sind diese zu vereinbaren. 

Ansprechpersonen

Auskünfte zu steuer­rechtlichen Fragen erhalten Sie bei den ­regionalen Dienststellen des Finanz­amts Österreich.

Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragen erteilt Ihnen die jeweilige Landesstelle der Wirtschafts­kammer Österreich.

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK