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Meldeänderung: Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2024


Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat sowie bei den Väterfrühkarenzmodellen kommt es zukünftig zur Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge.

Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat

Während eines bis zu einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung weiter. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird. 

Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes bis zu einem Monat sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten. Bisher war dafür keine Meldung notwendig. 

Ab 01.01.2025 ist eine Änderungsmeldung für den Beginn und das Ende der Betrieblichen Vorsorge zu erstatten. Im Feld "Änderung ab" ist der Beginn des unbezahlten Urlaubes und im Feld "Änderung bis" das Ende des unbezahlten Urlaubes anzugeben. Zusätzlich ist beim Feld "Betriebliche Vorsorge" "Nein" anzukreuzen. 

Beispiel: 
Es wird ein unbezahlter Urlaub vom 01.09. bis 22.09. vereinbart. 

Lösung - Änderungsmeldung:

  • "Änderung ab" = 01.09.
  • "Änderung bis" = 22.09.
  • "Betriebliche Vorsorge" = Nein


Lösung - mBGM:

  • In der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für September ist für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubes kein Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge abzurechnen. Der unbezahlte Urlaub ist jedoch in Form des Verrechnungsbasis Typ UU "Beitragsgrundlage bei unbezahltem Urlaub" zu berücksichtigen.

Väterfrühkarenz

Wenn bei der Inanspruchnahme eines Väterfrühkarenzmodells die Abmeldung der Sozialversicherung vorgesehen ist, ist ab 01.01.2025 auch die Betriebliche Vorsorge abzumelden. Dies betrifft

  • die Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz und
  • die Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag.


Auf der Abmeldung ist das Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" mit dem Ende des Entgeltanspruches zu belegen. 

Anmerkung: Bei Inanspruchnahme eines vereinbarten Karenzurlaubes länger als einen Monat ist wie bisher eine Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge mit Ende des Entgeltanspruches zu erstatten.

Wenn bei der Inanspruchnahme eines Väterkarenzmodells keine Abmeldung der Sozialversicherung vorgesehen ist, ist ab 01.01.2025 dennoch die Betriebliche Vorsorge abzumelden. Eine Änderungsmeldung für den Beginn und das Ende der Betrieblichen Vorsorge ist zu erstatten. Dies betrifft

  • die Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst und
  • den vereinbarten Karenzurlaub bis zu einem Monat.


Auf der Änderungsmeldung ist im Feld "Änderung ab" der Beginn der Väterfrühkarenz und im Feld "Änderung bis" das Ende der Väterfrühkarenz anzugeben. Zusätzlich ist beim Feld "Betriebliche Vorsorge" "Nein" anzukreuzen. 

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK