Ab 01.01.2025 kommt es durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (BGBl. Nr. 144/2024) zu Änderungen bei den Fahrtkostenvergütungen und durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung zu Neuerungen bei der arbeitsplatznahen Unterkunft und der gemeinsamen Nutzung einer Unterkunft.
Fahrtkostenvergütungen
Für Dienstreisen im Inland kann Taggeld bis zu einer Höhe von 30,00 Euro (bisher 26,40 Euro) pro Tag steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden.
Das pauschale Nächtigungsgeld im Inland kann bis zu einer Höhe von 17,00 Euro (bisher 15,00 Euro) steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden.
Das amtliche Kilometergeld erhöht sich für PKW, Motor- und Fahrräder auf einheitlich jeweils 0,50 Euro pro Kilometer. Der Zuschlag für jede mit PKW dienstlich mitbeförderte Person erhöht sich auf 0,15 Euro (bisher 0,05 Euro) pro Kilometer.
Weiters wird durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 der Bundesminister für Finanzen gesetzlich ermächtigt, mittels Verordnung die pauschale Berücksichtigung von Fahrtkostenersätzen bei der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln vorzusehen.
Die dazu ergangene Fahrtkostenverordnung (BGBl. II Nr. 288/2024) sieht bei einer Dienstreise bei der Verwendung von privat gekauften Fahrkarten für ein Massenbeförderungsmittel die Möglichkeit einer pauschalen Berücksichtigung vor, wenn nicht die tatsächlichen Kosten ersetzt werden.
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann
- entweder den Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 Reisegebührenvorschrift (RGV) der Bundesbediensteten oder
- die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zum Beispiel ÖBB-Ticket 2. Klasse)
steuer- und beitragsfrei ersetzen. Die Fahrtkostenvergütung ist jedoch mit maximal 2.450,00 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
Der Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV beträgt:
- 0,50 Euro pro Kilometer für die ersten 50 km.
- 0,20 Euro pro Kilometer für die nächsten 250 km.
- 0,10 Euro pro Kilometer für jeden weiteren km.
Insgesamt darf der abgabenfreie Beförderungszuschuss je Wegstrecke 109,00 Euro nicht übersteigen.
Hinweis: Der pauschale Fahrtkostenersatz gilt auch für Einzelfahrscheine.
Arbeitsplatznahe Unterkunft
Überlässt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den Beschäftigten kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, ist bis zu einer Größe von 35 m² (bisher 30 m²) kein Sachbezug anzusetzen.
Weiters erhöht sich der Grenzwert für die Verminderung des Sachbezugswertes um 35 Prozent auf 45 m² (bisher 40 m²).
Gemeinsame Nutzung einer Unterkunft
Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr jeder Dienstnehmerin bzw. jedem Dienstnehmer voll, sondern nur mehr anteilig zuzurechnen.
Dabei ist die Fläche der gemeinsam genutzten Räume durch die Anzahl der nutzungsberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu dividieren. Die ermittelte anteilige Wohnfläche gilt für alle nutzungsberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Beispiel:
Ein Unternehmen stellt zwei Mitarbeitern eine Dienstwohnung in Salzburg kostenlos zur Verfügung. Diese umfasst ein Zimmer mit 13 m², ein Zimmer mit 40 m² sowie Bad, Küche, Abstell- und Vorraum zusammen mit 40 m². Der monatliche Sachbezugswert für die gesamte Wohnung beträgt 857,46 Euro (93 m² x 9,22 Euro; Wert 2025). Das kleinere Zimmer wird Mitarbeiter A und das größere Zimmer Mitarbeiter B zur Verfügung gestellt. Die übrigen Räume können von beiden Mitarbeitern gemeinsam genutzt werden.
Lösung:
Die Gemeinschaftsräume werden auf die zwei Mitarbeiter gleichmäßig aufgeteilt (je 20 m²).
- Für Mitarbeiter A (13 m² + 20 m² = 33 m²) fällt kein Sachbezug an.
- Für Mitarbeiter B (40 m² + 20 m² = 60 m²) beträgt der Sachbezugswert 515,77 Euro (857,46 Euro : 133 m² x 80 m²).
Ansprechpersonen
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Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK