Eine Mitarbeiterin war vom 01.10.2024 bis 20.10.2024 in unserem Unternehmen beschäftigt. Sie wird vom 15.01.2025 bis 31.01.2025 erneut bei uns angestellt. Wann beginnt in diesem Fall die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV)?
Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht zur BV bereits mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat). Und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Dienstverhältnisse gedauert haben.
Im konkreten Beispiel beginnt die Beitragspflicht zur BV daher am 15.01.2025.
Die Redaktion
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK