In der Fortsetzung unseres Beitrages der Ausgabe 3/2024 des "DGservice"-Magazins beleuchten wir weitere Fallkonstellationen zur Beurteilung der Geringfügigkeit. Was Sie darüber hinaus wissen sollten, können Sie im folgenden Beitrag nachlesen.
Mehrere Dienstverhältnisse bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber
Liegen mehrere Dienstverhältnisse bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu betrachten.
Beispiel 1:
- Unbefristetes Dienstverhältnis (DV) zu Dienstgeber A, Beginn 01.01., Ende 05.02. (einvernehmliche Lösung)
- Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 1.200,00 Euro
Lösung: über der Geringfügigkeitsgrenze (GFG)
- Befristetes DV zu Dienstgeber A vom 24.02. bis 15.03. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt für Februar: 200,00 Euro
- Entgelt für März: 400,00 Euro
Lösung:
- Februar = unter der GFG
- März = unter der GFG
Beispiel 2:
- Befristetes DV zu Dienstgeberin A vom 04.01. bis 10.01. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt: 174,00 Euro
Lösung: unter der GFG
- Befristetes DV zu Dienstgeberin A vom 29.01. bis 30.01. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt: 58,00 Euro
Lösung: unter der GFG
Fallweise Beschäftigung
Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht zu erfolgen.
Beispiel 3:
- 05.01., Entgelt: 100,00 Euro
- 06.01., Entgelt: 220,00 Euro
- 18.01., Entgelt: 600,00 Euro
- 20.01., Entgelt: 600,00 Euro
Lösung:
- 05.01. = unter der GFG
- 06.01. = unter der GFG (tägliche Höchstbeitragsgrundlage/HBGL berücksichtigen)
- 18.01. = über der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 20.01. = über der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- Vollversicherung besteht daher nur am 18.01. und 20.01.
Beispiel 4:
- Dienstnehmerin 1 beschäftigt bei Dienstgeber A
- 10.02., Entgelt: 220,00 Euro
- 15.02., Entgelt: 220,00 Euro
- 17.02., Entgelt: 220,00 Euro
Lösung:
- 10.02. = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 15.02. = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 17.02. = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- Dienstnehmerin 2 beschäftigt bei Dienstgeber A
- 04.02., Entgelt: 300,00 Euro
- 17.02., Entgelt: 300,00 Euro
Lösung:
- 04.02. = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 17.02. = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
Anmerkung: Im Beispiel 4 fällt die Dienstgeberabgabe an, da in Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Mehrere Beschäftigungen
Erzielt eine (freie) Dienstnehmerin bzw. ein (freier) Dienstnehmer Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so gilt diese Person nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Kranken- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung.
Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive allfälliger Kammerumlage) werden der bzw. dem Beschäftigten vom Krankenversicherungsträger quartalsweise im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.
Entgelte der (freien) Dienstnehmerin bzw. des (freien) Dienstnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) werden nicht zusammengerechnet.
Dienstgeberabgabe
Werden für eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen, unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) dieser (freien) Dienstnehmerinnen und (freien) Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.
Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: 826,65 Euro), hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 Prozent eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 19,40 Prozent zu entrichten.
Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen, ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) der geringfügig Beschäftigten.
Beachten Sie, dass bei der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrages die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist.
Anmerkung: Die Dienstgeberabgabe dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 64,70 Prozent), der Krankenversicherung (zu 19,90 Prozent) und der Arbeitslosenversicherung (zu 14,90 Prozent) der geringfügig Beschäftigten. 0,50 Prozent werden an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgeführt.
Änderung des Versicherungsumfanges
- Wechsel von Voll- auf Teilversicherung: Treten bei einer Vollversicherung durch Verringerung des Entgeltes während des Kalendermonates die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes. Diese Regelung soll Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor einem nachträglichen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes bewahren (Schutzmonat).
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. - Wechsel von Teil- auf Vollversicherung: Kommt es während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Vollversicherung mit Beginn des laufenden Beitragszeitraumes ein.
Die neue Beschäftigtengruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt sind grundsätzlich mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt zu geben.
Wurde für den betroffenen Beitragszeitraum noch keine mBGM erstattet, kann auch eine Änderungsmeldung übermittelt werden.
Um der betreffenden Person ehestmöglich einen Krankenversicherungsanspruch zu eröffnen, wird um Übermittlung einer Änderungsmeldung ersucht.
Gut zu wissen: Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt der jährlichen Aufwertung. Dies kann dazu führen, dass eine - in Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze des Vorjahres - vollversicherte Person ein Entgelt unter bzw. in Höhe der aufgewerteten Geringfügigkeitsgrenze bezieht.
Eine generelle Übergangsbestimmung sichert den Fortbestand der Vollversicherung in derartigen Fällen.
Hinweis: Die bzw. der Versicherte hat allerdings die Möglichkeit, das Ausscheiden aus der Vollversicherung bis zum 30.06. des entsprechenden Jahres zu beantragen. Sofern ein derartiger Antrag gestellt wird, liegt nur mehr eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vor.
Weitere Informationen sowie Fallkonstellationen zur Beurteilung der Geringfügigkeit finden Sie unter folgendem Link:
Beurteilung der Geringfügigkeit
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK