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Betriebsveranstaltungen und Geschenke

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 14/November 2024


Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob bzw. bis zu welcher Höhe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter veranstaltete Weihnachtsfeiern und etwaig verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie sollen den Zusammenhalt fördern und ein besseres Betriebsklima schaffen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern offenstehen.

Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen stellen für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Sie sind bis zu einem Betrag von höchstens 365,00 Euro jährlich pro Person von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Der Freibetrag bleibt auch dann, wenn mehr als 365,00 Euro für eine Betriebsveranstaltung pro Person aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei.

Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise

  • Weihnachtsfeiern,
  • Betriebsausflüge und
  • kulturelle Veranstaltungen.

Keine Betriebsveranstaltungen

Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darunter fällt etwa die Ehrung einer einzelnen Jubilarin bzw. eines einzelnen Jubilars oder auch die Verabschiedung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Geschenke

Geschenke (zum Beispiel Weihnachtsgeschenke) bis zu einem Freibetrag von jährlich 186,00 Euro pro Person gelten als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein Betrag, der diese Grenze übersteigt, ist steuer- und beitragspflichtig.

Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen. Sie müssen eine generelle Zuwendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Weihnachten) sein. 

Es darf sich grundsätzlich nur um Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Sachzuwendungen sind beispielsweise

  • Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können,
  • Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, und
  • Vignetten, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.

Geschenke ohne Veranstaltung

Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zum Beispiel die Verteilung von Geschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits, dass die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist - wenn beispielsweise Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Büros verteilt werden.

Gut zu wissen: Dienst- oder Firmenjubiläen

Neben dem Freibetrag für Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung können weitere Sachzuwendungen auf Grund von Dienst- oder Firmenjubiläen gewährt werden. Diese sind bis zu einem Gesamtwert von 186,00 Euro steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 14 Einkommensteuergesetz 1988 und § 49 Abs. 3 Z 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
 
Autor: Matthias Berger/ÖGK