Die Praxisinhaber*innen übernehmen in der Lehrpraxis eine wichtige Lehrrolle. Nach der Einarbeitung der Lehrpraktikant*innen übernehmen diese mit abnehmender Aufsichtsintensität bei zunehmendem Ausbildungsstand medizinische Behandlungen und sorgen so auch für Entlastung.
Lehrpraxis – Wissen weitergeben
Lehrpraxen sind Einzel-, Gruppenpraxen oder auch Primärversorgungseinrichtungen von Allgemeinmediziner*innen, die offiziell als Ausbildungsstätte anerkannt wurden. Auch Facharztpraxen können als Lehrpraxis anerkannt werden, wenn sie in einem bestimmten Fachgebiet ausbilden.
Seit der Reform der Ärzte-Ausbildung ab dem 1. Juni 2015 müssen Allgemeinmediziner*innen nach ihrer Ausbildung im Krankenhaus („Spitalsturnus“) verpflichtend eine Lehrpraxis-Ausbildung absolvieren. Für Fachärzt*innen bleibt dies weiterhin freiwillig, kann aber auch auf die Ausbildung angerechnet werden. Durch die Tätigkeit in einer Lehrpraxis wenden Jungärzt*innen ihr erlerntes Wissen direkt an der Patient*in an. Für Ärzt*innen, die ab Mitte 2022 ihre Basis-Ausbildung begonnen haben und sich in weiterer Folge für die Allgemeinmedizin entscheiden, ist eine neunmonatige Ausbildung in einer Lehrpraxis vorgesehen. Mit Ausbildungsbeginn ab Mitte 2027 wird dies auf zwölf Monate verlängert.
So wird Ihre Ordination zur Lehrpraxis
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Zuständigkeit für die Bewilligung als Lehrpraxis bzw. Ausbildungsstelle von der Österreichischen Ärztekammer auf die Landeshauptleute übergegangen. Ärzt*innen müssen einen Antrag stellen – in Wien beispielsweise beim Amt der Landesregierung – und dabei bestimmte Voraussetzungen nachweisen. Dazu gehören unter anderem eine Teilnahmebestätigung für ein von der Ärztekammer anerkanntes Lehrpraxisleitungsseminar, ein gültiges DFP-Diplom sowie ein Ausbildungskonzept. Letzteres kann mit Unterstützung des Lehrpraxisleiterseminars der Ärztekammern erstellt werden. Zudem schließen die Ordinationen einen Lehrpraxis-Einzelvertrag mit der Sozialversicherung auf Basis des Lehrpraxis-Gesamtvertrags ab.
Grundsätzlich finden sich Lehrpraxisinhaber*innen und Lehrpraktikant*innen gegenseitig. Die Turnusärzt*innen müssen sich eigenständig um eine Lehrpraxisstelle bewerben. Die Ärzt*innen werden dabei in den Bundesländern von den Ärztekammern unterstützt: Es gibt teilweise die Möglichkeit, kostenlose Inserate auf den ÄK-Homepages zu schalten (z. B. Matching-Plattform OÖ, Jobservice Wien). Eine Übersicht über alle anerkannten Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen ist im Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer zu finden.
Finanzierung von Lehrpraxen
Die Finanzierung der verpflichtenden Lehrpraxis für Allgemeinmediziner*innen wird gemeinsam von Bund, Ländern, Sozialversicherung und Ärzteschaft übernommen. Die Lehrpraxisinhaber*innen können die Leistungen der Lehrpraktikant*innen mit der Sozialversicherung abrechnen, um einen Teil ihrer Kosten zu decken. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die Förderung 82 % der förderbaren Gehaltskosten der Lehrpraktikant*in.
Dienstverhältnis der Lehrpraktikant*innen
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Lehrpraktikant*in in einer Lehrpraxis arbeiten kann: Entweder durch eine direkte Anstellung bei der Lehrpraxisinhaber*in, oder es bleibt eine formale Beschäftigung im Krankenhaus bestehen und es erfolgt für die Ausbildungszeit eine Zuteilung der Lehrpraxis zu der Arztpraxis. In den verschiedenen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen.
So unterstützt die ÖGK
- Mitfinanzierung der Gehaltskosten der allgemeinmedizinischen Lehrpraktikant*innen (über den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
- Bereitstellen von Informationen im Bewilligungsverfahren für Lehrpraxen
- Abschluss von Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis-Einzelverträgen mit den Vertragspartner*innen im Fall der Bewilligung
- Abrechnung/Bezahlung der von Lehrpraktikant*innen nach dem Ausbildungs- und Erfahrungsstand vertraglich und berufsrechtlich zulässig erbrachten medizinischen Leistungen auf Basis des Kassenvertrags der Lehrpraxisinhaber*in.