Das Interesse der Ärztinnen und Ärzte am „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“ (ÖIP) war auch heuer wieder groß. Mehrere tausend Ordinationen und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner nehmen teil. In den meisten Bundesländern wurden die gesamten regionalen Kontingente bereits bestellt, seit 15. November 2024 sind Restkontingente österreichweit verfügbar.
Aktuelle Infos aus dem „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“
Ab Freitag, 15. November 2024, wurden die Bundeslandkontingente aufgehoben. Das bedeutet, dass die Restmengen von Ordinationen bzw. Impfstellen in ganz Österreich bestellt werden können, solange der Vorrat reicht.
Voraussichtlich werden von Influvac Tetra noch einige tausend Stück verfügbar sein. Ob bei Fluenz bzw. Fluad Tetra noch Impfdosen übrig sind, lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht sagen.
- Die zulässige Höchstbestellmenge pro Ordination bzw. Impfstelle: 100 Stück für Influvac Tetra, 50 Stück bei Fluenz bzw. Fluad Tetra (sofern noch verfügbar).
- Es gilt das Prinzip „first come first served“.
- Bitte schließen Sie zuerst die Bestellung ab und vereinbaren Sie erst dann Impftermine.
Abrechnung für Ordinationen
Vertragspraxen und Wahlpraxen mit Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung über die Ordinationssoftware
Sie rechnen pro Impfung die Position INFLU 1 (Tarif: 15 Euro pro Impfung) mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeanstalt ab.
- Personen, die nur zur Impfungen kommen: Als Zuweisung stecken und mit Scheinart 9 verrechnen.
- Personen, die außer der Impfung auch noch andere Leistungen in der Ordination in Anspruch nehmen: Es wird ein Regelfall ausgelöst. Verrechnen Sie mit Scheinart 1.
Achtung: Ein Wechsel einer Ordination derselben Fachrichtung ist während das Quartals nicht möglich ausgenommen Vertretungsfälle.
Wenn keine Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung besteht
Sie rechnen mittels Sammelabrechnung ab. Dies betrifft z. B. die Abrechnung mit manchen Krankenfürsorgeanstalten (KFA) oder Wahlarztpraxen ohne e-card-Anbindung.
Laden Sie jeweils eine eigene Sammelabrechnung für jeden Krankenversicherungsträger hoch (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA). Die Excel-Listen werden von der Sozialversicherung an den jeweiligen Träger weitergeleitet.
Abrechnung von Nicht-Versicherten oder rein privat Versicherten
- Sozialversicherungsnummer vorhanden: Nicht-Versicherte und rein privat Versicherte sind mit dieser Versicherungsnummer über die ÖGK abzurechnen.
- Keine Sozialversicherungsnummer vorhanden: die Abrechnung erfolgt unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums der geimpften Person. Bei elektronischer Abrechnung ist das Feld der Versicherungsnummer (VSNR) in der Form 0000TTMMJJ zu befüllen.
Eine private Abrechnung des Impfstichs bzw. eine Zuzahlung durch den Patienten bzw. Patientin sind nicht zulässig.
Abrechnung für Impfungen in Betrieben
Ärztinnen und Ärzte, die arbeitsmedizinisch tätig sind und Mitarbeiterimpfungen in Betrieben durchführen, vereinbaren ein individuelles Impfhonorar mit dem jeweiligen Unternehmen. Das Impfhonorar kann nicht mit der Sozialversicherung abgerechnet werden. Diese Regeln gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, die eine Ordination haben und zusätzlich in Betrieben impfen. Es ist bei der Abrechnung also zwischen Impfungen der Patientinnen und Patienten in der eigenen Arztpraxis und jenen in Betrieben zu unterscheiden. Impfungen des eigenen Ordinationsteams zählen auch als betriebliche Impfungen.
Eintrag in den e-Impfpass
Einträge in den e-Impfpass sind für alle Influenza-Impfungen unabhängig vom Impfsetting verpflichtend.
Einträge sind möglich:
- mit e-card-System
- mit Weberfassungssystem ohne e-card über https://gda.gesundheit.gv.at/ . Dafür ist eine ID-Austria notwendig.
- mit der App e-Impfdoc
Nähere Infos zum Eintrag in den e-Impfpass finden Sie unter www.gesundheitskasse.at/influenza – inkl. Infos zum Eintrag von nicht-krankenversicherten Personen.