Im Rahmen des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes wurde die Codierungspflicht für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ab 1. Jänner 2025 und für Wahlärztinnen und Wahlärzte ab 1. Jänner 2026 festgelegt.

Der anzuwendende Code ist nach wie vor durch eine Verordnung des Gesundheitsministers zu definieren. Konkret sieht der § 6 des Bundesgesetztes über die Dokumentation im Gesundheitswesen iVm § 51 Abs. 1a Ärztegesetz vor, dass der Gesundheitsminister eine Klassifikation zu verordnen hat, welche ab Jänner 2025 anzuwenden ist.

Diese Verordnung für die Klassifikation liegt bis dato noch nicht vor und die Umsetzungsdetails sind aktuell noch Gegenstand von laufenden Gesprächen auf Bundesebene.