Ab 01.11.2024 haben Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) für überlassene Arbeitskräfte zu leisten, wenn im Beschäftigerbetrieb das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 zur Anwendung kommt.
Bisher hatten Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe den SW für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen überlassenen Arbeitskräfte zu entrichten.
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK