Bei Dienstverhältnissen mit Auslandsbezug stellt sich immer wieder die Frage, ob die Tätigkeit der Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge unterliegt oder nicht.
Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, welchem Arbeitsrecht das Dienstverhältnis unterliegt. In Fällen mit Auslandsbezug ergibt sich dies aus Artikel 8 der Rom-I-Verordnung.
Demnach hängt die Beurteilung des geltenden Arbeitsrechts insbesondere ab
- von der getroffenen Rechtswahl im Arbeitsvertrag,
- vom gewöhnlichen Arbeitsort oder
- vom Staat, in dem sich die Niederlassung befindet, die die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eingestellt hat.
Der gewöhnliche Arbeitsort bestimmt sich danach, wo bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der inhaltliche und zeitliche Schwerpunkt der Arbeitsleistung tatsächlich liegt.
Fallkonstellationen mit Auslandsbezug - Geltung des BMSVG
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) findet grundsätzlich Anwendung, wenn österreichisches Arbeitsrecht gilt.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zur Geltung des BMSVG bei möglichen Fallkonstellationen mit Auslandsbezug:
- Tätigkeit für eine ausländische Dienstgeberin bzw. einen ausländischen Dienstgeber, gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich → BMSVG ja
- Tätigkeit mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland, keine Rechtswahl im Arbeitsvertrag → BMSVG nein
- Tätigkeit mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland, österreichisches Arbeitsrecht (inklusive BMSVG) wurde vereinbart → BMSVG ja
- Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten, gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich → BMSVG ja
- Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten (unter anderem in Österreich), gewöhnlicher Arbeitsort im Ausland, keine Rechtswahl im Arbeitsvertrag → BMSVG nein
- Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten (unter anderem in Österreich), gewöhnlicher Arbeitsort im Ausland, österreichisches Arbeitsrecht (inklusive BMSVG) wurde vereinbart → BMSVG ja
- Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten (unter anderem in Österreich), kein gewöhnlicher Arbeitsort; Niederlassung, die die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eingestellt hat, liegt in Österreich → BMSVG ja
- Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten (unter anderem in Österreich), kein gewöhnlicher Arbeitsort; Niederlassung, die die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eingestellt hat, liegt im Ausland → BMSVG nein
Autor: ÖGK