Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (GFG) heranzuziehen. Was bei deren Anwendung zu prüfen ist und wie verschiedene Fallkonstellationen zu lösen sind, haben wir für Sie aufbereitet.
Geringfügigkeit
Ein Beschäftigungsverhältnis als
- (freie) Dienstnehmerin bzw. (freier) Dienstnehmer,
- Heimarbeiterin bzw. Heimarbeiter oder
- Vorstandsmitglied
gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 Euro (Wert 2024) gebührt. Es wird dadurch nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet.
Achtung: Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Ausnahmen
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für
- Lehrlinge,
- Hausbesorgerinnen und Hausbesorger gemäß Hausbesorgergesetz (außer für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Väter-Karenzgesetz oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld) für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.07.2000 begonnen wurden,
- Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter, wenn das Entgelt den für die Geringfügigkeit geltenden Betrag deshalb nicht übersteigt, da wegen Kurzarbeit die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird.
Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze
Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind folgende Fragen relevant:
- Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
- Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?
- Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
Daraus ergibt sich das nachfolgende Prüfschema:
Unbefristetes Dienstverhältnis
Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis (DV) untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat.
Beispiel 1:
- Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 04.12. (einvernehmliche Lösung)
- Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 750,00 Euro
Lösung: über der GFG
Beispiel 2:
- Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 10.10. (Lösung während Probezeit)
- Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 750,00 Euro
Lösung: über der GFG
Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
Für dieses Beschäftigungsverhältnis gelten dieselben Bestimmungen wie für ein unbefristetes Dienstverhältnis.
Beispiel 3:
- Befristetes DV vom 31.10. bis 30.11. (= ein Monat)
- Hochgerechnetes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 1.500,00 Euro
Lösung: über der GFG
Beispiel 4:
- Befristetes DV vom 15.10. bis 14.11. (= ein Monat)
- Hochgerechnetes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 300,00 Euro
Lösung: unter der GFG
Naturalmonat
Bei der Beurteilung, wann ein für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis vorliegt, ist der Naturalmonat heranzuziehen. Dazu folgende Beispiele:
- 01.01. bis 31.01. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 02.01. bis 31.01. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 01.01. bis 30.01. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 15.01. bis 15.02. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 15.01. bis 14.02. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 15.01. bis 13.02. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 30.01. bis 28.02. (kein Schaltjahr) = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
- 29.01. bis 27.02. (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
Es ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.
Beispiel 5:
- Befristetes DV vom 25.11. bis 07.12. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt für den gesamten Zeitraum: 850,00 Euro
- Tatsächliches Entgelt für November: 250,00 Euro
- Tatsächliches Entgelt für Dezember: 600,0 Euro
Lösung: November = unter der GFG, Dezember = über der GFG
Beispiel 6:
- Befristetes DV vom 03.11. bis 22.11. (= kürzer als ein Monat)
- Vereinbartes Entgelt vom 03.11. bis 22.11.: 600,00 Euro
- Tatsächliches Ende des DV am 05.11. (einvernehmliche Lösung)
- Entgelt vom 03.11. bis 05.11.: 90,00 Euro
Lösung: Vereinbartes Entgelt in Höhe von 600,00 Euro ist heranzuziehen = über der GFG
Grundsatz
Sofern sich die Höhe des Entgeltanspruches nicht ändert, bleibt ein geringfügiges Dienstverhältnis immer geringfügig und ein vollversichertes Dienstverhältnis immer vollversichert.
Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis untermonatig beginnt, endet oder früher als vereinbart endet (siehe Beispiel 6). Eine allenfalls resultierende Urlaubsersatzleistung ändert nichts an diesem Grundsatz.
Vorschau: Weitere Informationen sowie Fallkonstellationen zur Beurteilung der Geringfügigkeit finden Sie in der nächsten Ausgabe unseres "DGservice"-Magazins.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK