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Zahlungen an den Betriebsratsfonds

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2024


Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei. Unter welchem Umstand die vom Betriebsrat an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergegebenen Leistungen jedoch Steuer- und Beitragspflicht auslösen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Abgabenfreie Zuwendungen

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dotiert den Betriebsratsfonds mit einer bestimmten Summe. Die Organe des Betriebsratsfonds entscheiden in weiterer Folge unabhängig vom Willen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, welche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Zuwendungen aus dem Fonds erhalten. 

Die Zahlungen an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind in diesem Fall steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16 Einkommensteuergesetz 1988 und § 49 Abs. 3 Z 11 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).

Abgabenpflichtige ­Zuwendungen

Vereinbart die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber mit dem Betriebsrat, dass bestimmte Zuwendungen über den Betriebsratsfonds an einzelne Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergeleitet werden, sind diese Zahlungen steuer- und beitragspflichtig. 

Die über den Betriebsrat weitergegebenen Zuwendungen stellen in diesen Fällen einen steuerpflichtigen Vorteil für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dar. Nur weil die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die individuellen Zuwendungen nicht direkt, sondern über Zwischenschaltung des Betriebsratsfonds an einzelne Dienstnehmer­innen und Dienstnehmer weitergibt, wird dadurch keine Steuerfreiheit begründet (Lohnsteuerrichtlinien 2002 - LStR 2002, Randzahl 91).

Ausnahme: Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bleiben auch dann erhalten, wenn diese vom Betriebsratsfonds erbracht werden (LStR 2002, Randzahl 21). So bleiben Zuwendungen zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden wie etwa Sachschäden oder Kosten für Aufräumarbeiten steuerfrei (LStR 2002, Randzahl 92). Sie sind auch beitragsfrei zu behandeln (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. a ASVG). 

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei den regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich. 

Autor: Matthias Berger/ÖGK