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Mutterschaft: Wochen- und Sonderwochengeld

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2024


Das Wochengeld ersetzt das ausfallende Gehalt während der Zeit des Mutterschutzes. Bisher hatten Mütter, die während ihrer Karenz erneut schwanger wurden, nur Anspruch auf Wochengeld, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorlag. Diese sogenannte Wochengeldfalle wurde mit der Einführung des Sonderwochengeldes beendet. Alles, was Sie zum Wochen-und Sonderwochengeld wissen sollten, haben wir für Sie zusammengefasst.

Wochengeld

Vollversicherte Dienstnehmerinnen er­halten

  • für die Zeit der Schutzfrist vor der Entbindung (absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot),
  • für den Tag der Entbindung und
  • für die Schutzfrist nach der Entbindung

Wochengeld. Dieses beinhaltet neben dem laufenden Bezug auch die anteiligen Sonderzahlungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat daher für diese Zeit weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen zu bezahlen.

Ausnahme:
Soweit Sonderzahlungen nicht vom Wochengeld abgedeckt werden (zum Beispiel Jubiläumsgelder), hat sie die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber auch für die Zeit der Wochenhilfe zu gewähren.

Meldungen

Damit die Versicherte das Wochengeld vom Krankenversicherungsträger zeitgerecht und in korrekter Höhe erhält, ist ehestmöglich eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln. 

Sofern das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Bezug des Wochengeldes fortgesetzt wird, ist keine Ab- bzw. neuerliche Anmeldung notwendig. 

Aus der vorgelegten Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld leitet sich die Unterbrechung des Entgeltanspruches ab.

Betriebliche Vorsorge

Während des Bezuges von Wochengeld sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 Prozent von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. 

Die Bemessungsgrundlage ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Entgelt. 

Sonderzahlungen erhöhen die Bemessungsgrundlage (in der Regel um ein Sechstel), es sei denn, sie sind während des Wochengeldbezuges weiter zu gewähren.

Zeiten, für die nicht das volle Entgelt bezogen wird, sind außer Betracht zu lassen. Die drei Kalendermonate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 

Hat das Dienstverhältnis noch keine drei Kalendermonate gedauert, wird der Durchschnitt der vorhandenen vollen Monate herangezogen.

Neuerliche Mutterschaft

Tritt während der Karenz der Versicherungsfall der Mutterschaft ein, besteht ein Anspruch auf Wochengeld, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorliegt. 

Unterliegt das karenzierte Dienstverhältnis der Betrieblichen Vorsorge, sind für den Zeitraum des neuerlichen Wochengeldbezuges erneut Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten. 

Es ist eine Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge sowie eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Karenz nach MSchG/VKG" zu übermitteln. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung abzurechnen.

Sonderwochengeld

Bisher bestand bei Eintritt eines neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft während einer Karenz ein Anspruch auf Wochengeld nur, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorlag (= Wochengeldfalle). Aus diesem Grund wurde für die betroffenen Personen das Sonderwochengeld geschaffen. 

Das neu eingeführte Sonderwochengeld gebührt, wenn ein neuerlicher Versicherungsfall der Mutterschaft während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Landarbeitsgesetz 2021), jedoch nach Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes, eintritt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gewählt wird, aber eine längere Zeit der Karenz in Anspruch genommen wird. 

Voraussetzung
für den Bezug des Sonderwochengeldes ist, dass zum Zeitpunkt des Eintrittes des individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbotes eine Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld besteht.

Für ehemals Selbstversicherte besteht ein Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestanden hat. 

Während des Bezuges von Sonderwochengeld besteht eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung. Die Beiträge zur Teilversicherung werden durch den Familienlastenausgleichsfonds entrichtet.

Betriebliche Vorsorge

Während des Bezuges von Sonderwochengeld sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 Prozent von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. 

Die Bemessungsgrundlage ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des vorherigen Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Entgelt. Sonderzahlungen erhöhen die Bemessungsgrundlage (in der Regel um ein Sechstel).

Zeiten, für die nicht das volle Entgelt bezogen wird, sind außer Betracht zu lassen. Die drei Kalendermonate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Hat das Dienstverhältnis noch keine drei Kalendermonate gedauert, wird der Durchschnitt der vorhandenen vollen Monate herangezogen.

Hinweis:
Für ehemals Selbstversicherte, die Anspruch auf Sonderwochengeld auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG haben, sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu leisten.

Meldungen

Es ist eine Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge sowie eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Karenz nach MSchG/VKG“ zu übermitteln. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung abzurechnen. 

Anmerkung:
Den Bezug von Sonderwochengeld erfahren Sie von Ihrer Versicherten. Eine Übermittlung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung ist nicht erforderlich.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen zum Sonderwochengeld treten rückwirkend für Mütter in Kraft, deren individuelles oder ab­solutes ­Beschäftigungsverbot frühestens am 01.09.2022 begonnen hat.

Die betroffenen Personen können bis 30.06.2025 einen Antrag auf Sonderwochengeld stellen.


Gut zu wissen: Schutzfrist vor und nach der ­Entbindung

Schutzfrist vor der ­Entbindung

Absolutes Beschäftigungsverbot: Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 1  MSchG). Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. 

Individuelles Beschäftigungsverbot:
Schon vor der Acht­wochenfrist darf eine werdende ­Mutter nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fach-, arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen Zeugnis ­Leben oder Gesundheit von ­Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (§ 3 Abs. 3 MSchG).

Schutzfrist nach der ­Entbindung

Absolutes Beschäftigungsverbot: Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen.

Ist eine Verkürzung der Acht­wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen (§ 5 Abs. 1 MSchG).

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer­innen haben aus ihrer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung keinen Anspruch auf Wochengeld, außer in folgenden Fällen:

  • Die geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin hat eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen.
  • Die Dienstnehmerin hat neben ihrem geringfügigen ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
  • Die Dienstnehmerin hat im Monat mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.


Für die Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbotes haben geringfügig Beschäftigte einen Entgeltanspruch gegenüber ihrer Dienstgeberin bzw. ihrem Dienstgeber und bleiben somit für diesen Zeitraum weiter angemeldet. Ab Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes endet dieser Anspruch. 

Im Unterschied zu Arbeiterinnen haben weibliche Angestellte nach § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz (AngG) darüber hinaus für sechs Wochen nach deren Niederkunft den vollen Entgeltanspruch gegenüber ihrer Dienstgeberin bzw. ihrem Dienstgeber.

Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht, wenn die Angestellte während dieser Zeit Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG hat, oder sich vor dem individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbot in einer Karenz nach dem MSchG oder einer mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet (§ 8 Abs. 4 AngG). 

Karenzen auf Grund spezieller arbeitsrechtlicher Normen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (zum Beispiel Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Bildungskarenz) schließen die sechswöchige Entgeltfortzahlung aber nicht aus.

Beispiel

Eine geringfügig beschäftigte Angestellte entbindet voraussichtlich am 20.06. Das absolute Beschäftigungsverbot nach dem MSchG beginnt auf Grund dessen am 25.04. Ab 05.04. stellt der Amtsarzt ein individuelles ­Beschäftigungsverbot fest.

Grafik_Beschäftigungsverbot_Geringfügig Beschäftigte_Quelle OEGK

Für die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbotes gebührt volles ­Entgelt. Die Pflichtversicherung bleibt daher aufrecht. Ab dem absoluten ­Beschäftigungsverbot mit 25.04. besteht gegenüber dem Dienstgeber kein Entgeltanspruch mehr. Folgende Abmeldung ist somit zu erstatten:

  • "Entgeltanspruch Ende": 24.04.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende": 24.04.
  • "Abmeldegrund": Karenz nach MSchG/VKG


Da es sich um eine Angestellte handelt, die auf Grund ihres geringfügigen ­Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld hat, lebt der Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber am Tag nach der Geburt für sechs Wochen wieder auf. Eine Anmeldung (inklusive Betrieblicher Vorsorge) per 21.06. ist zu erstatten. Nach Ende des sechswöchigen Entgeltanspruches ist wiederum eine Abmeldung notwendig:

  • "Entgeltanspruch Ende": 01.08.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende": 01.08.
  • "Abmeldegrund": Karenz nach MSchG/VKG

Meldungen und Betriebliche Vorsorge

Gehen geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen in Karenz gemäß MSchG, ist ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines absoluten Beschäftigungsverbotes eine Abmeldung zu erstatten. Die Zahlung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge endet zeitgleich mit dem Entgeltanspruch. 

Im Falle eines sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruches ist eine Anmeldung mit dem Tag nach der Geburt und sechs Wochen später eine Abmeldung zu erstatten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung zu entrichten.

Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die Anspruch auf Wochengeld

  • auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG oder
  • durch mehrere geringfügige Beschäftigungen

haben, sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu leisten. 

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK