Seit 01.01.2023 garantiert ein Gesamtvertrag mit der Bundesinnung der Friseure und Perückenmacher eine flächendeckende Sachleistungsversorgung mit einheitlichen Abgabebestimmungen und Leistungen im Bereich der Versorgung mit Perücken aus synthetischem Haar, Mischhaar bzw. Echthaarperücken.
Neuerungen bei Versorgung mit Perücken
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) ist diesem Gesamtvertrag ebenfalls beigetreten.
Flächendeckend in ganz Österreich versorgen derzeit ca. 70 Vertragsfirmen unsere Versicherten.
Im Sinne einer laufenden Weiterentwicklung erfolgte eine Evaluierung der vertraglichen Regelungen. Auf Basis der Evaluierungsergebnisse, die gemeinsam mit der Interessensvertretung ausgearbeitet wurden, ergeben sich folgende Neuerungen:
- Bei Perücken-Folgeversorgungen ist generell eine ärztliche Verordnung ausreichend. Die Notwendigkeit der Verordnung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Folgeversorgungen entfällt.
- Wurde die Perücken-Erstversorgung von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bewilligt, können Folgeversorgungen bewilligungsfrei mit der ÖGK verrechnet werden, solange es zu keiner Änderung bei der Indikation oder der Ausführung kommt.
- Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr kommt es zu einer Leistungserweiterung dahingehend, dass eine Perückenversorgung auch mit einer Echthaar-Perücke ohne besondere medizinische Begründung möglich ist.
Nähere Informationen finden Sie auch auf unserer Website.