Im Zusammenhang mit der Ummeldung kommt es immer wieder zu Unklarheiten. Um diese und in weiterer Folge eventuelle Säumniszuschläge zu vermeiden, haben wir alles Wissenswerte zur Ummeldung für Sie zusammengefasst.
Ummeldung
Eine Ummeldung hat stets dann zu erfolgen, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis unter einer anderen Beitragskontonummer abzurechnen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Mitarbeiterin von der Salzburger Niederlassung zur Tiroler Filiale eines Unternehmens wechselt.
Betriebsübergang/Umgründung
Sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter einer anderen Beitragskontonummer abzurechnen, weil es beispielsweise zu einem (Teil-)Betriebsübergang nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz kommt oder eine Unternehmensumgründung vorliegt, ist ebenfalls eine Ummeldung erforderlich.
Vorgangsweise
Für den Ummeldevorgang am neuen Beitragskonto werden die Angaben zur Anmeldung direkt mit der Abmeldung übermittelt. Die dafür vorgesehenen Datenfelder auf der Abmeldung sind zu befüllen. Durch die Übermittlung des Referenzwertes Ummeldung erfolgt automatisch die Anmeldung am neuen Beitragskonto. Als Abmeldegrund ist "Ummeldung“ zu verwenden.
Achtung: Diese Vorgangsweise ist nur für Meldungen innerhalb der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) möglich. Für Meldungen an andere Krankenversicherungsträger, wie zum Beispiel eine Ummeldung von der ÖGK an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, ist eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Ummeldung" am bisherigen Beitragskonto und eine Anmeldung am neuen Beitragskonto erforderlich.
Ausnahmefälle
Die Anmeldung am neuen Beitragskonto erfolgt in den meisten Fällen automatisch durch die Übermittlung des Referenzwertes Ummeldung auf der Abmeldung. Es gibt jedoch Situationen, in denen zum Zeitpunkt der Ummeldung keine Zeit einer Pflichtversicherung oder Betrieblichen Vorsorge vorliegt, die auf das neue Beitragskonto übertragen werden kann. In nachfolgenden Ausnahmefällen ist der Referenzwert Ummeldung daher nicht anzugeben:
- Eine unterbrochene Beschäftigung in der Sozialversicherung und gegebenenfalls Betrieblichen Vorsorge (zum Beispiel Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, länger als einen Monat währender unbezahlter Urlaub) lebt nicht genau zum Zeitpunkt der Ummeldung wieder auf.
- Eine unterbrochene Beschäftigung in der Sozialversicherung mit einer nicht beitragspflichtigen Zeit in der Betrieblichen Vorsorge (zum Beispiel Kranken- bzw. Wochengeldbezug oder Präsenz- bzw. Zivildienst) lebt nicht genau zum Zeitpunkt der Ummeldung wieder auf.
- Eine Unterbrechung der Beschäftigung beginnt genau zum Zeitpunkt der Ummeldung.
In diesen Fällen ist eine Anmeldung am neuen Beitragskonto mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung zu erstatten.
Hinweis: Besteht bei einer unterbrochenen Beschäftigung in der Sozialversicherung jedoch Beitragspflicht in der Betrieblichen Vorsorge (zum Beispiel Wochengeldbezug), ist der Referenzwert Ummeldung zu übermitteln. Die Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge erfolgt dadurch automatisch. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung am neuen Beitragskonto ist mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach dem Ummeldedatum selbst zu erstatten.
Ausnahmefall Ummeldung ohne Zielangaben: Sind das neue Beitragskonto und der neue Versicherungsträger nicht bekannt, wenn zum Beispiel aus datenschutzrechtlichen oder erheblichen anderen Gründen (Firmenverkauf) das neue Beitragskonto nicht zu erheben ist, ist das Ummeldedatum nicht anzugeben.
In diesem Fall ist eine Anmeldung am neuen Beitragskonto von der neuen Dienstgeberin bzw. vom neuen Dienstgeber zu übermitteln.
Bitte machen Sie in Fällen, in denen die Ummeldung direkt mit der Abmeldung möglich ist, von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch. Übermitteln Sie stattdessen eine Abmeldung und eine Anmeldung, werden bei Überschreiten bestimmter Fristen Säumniszuschläge vorgeschrieben. Sie können die Vorschreibung von Säumniszuschlägen durch die Übermittlung der Angaben zur Anmeldung direkt mit der Abmeldung vermeiden.
Betriebliche Vorsorge
Auf Grund des arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei einer Ummeldung keinen Verfügungsanspruch über die Betriebliche Vorsorge.
Es kommt im Zuge einer Ummeldung zu keiner Neubeurteilung des Beginnes der Beitragspflicht.
Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Betriebliche Vorsorgekasse über eine neu vergebene Beitragskontonummer zu informieren.
Altes Abfertigungssystem: Wird eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer umgemeldet, bleibt sie bzw. er im alten Abfertigungssystem, da kein neues Dienstverhältnis begründet wird.
Datenfelder
Folgende Datenfelder auf der Abmeldung sind für den Ummeldevorgang zu befüllen:
- Ummeldedatum (UMDA): Es ist jenes Datum anzugeben, ab dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer am neuen Beitragskonto abzurechnen ist. Es handelt sich dabei um den ersten Beschäftigungstag am neuen Beschäftigungsort oder den ersten Beschäftigungstag bei der neuen Inhaberin bzw. beim neuen Inhaber.
- Richtiges Ummeldedatum (RUMD): Im Falle einer Richtigstellung einer Ummeldung ist in diesem Feld der richtiggestellte Tag, ab dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer am neuen Beitragskonto abzurechnen ist, anzuführen.
- Sonderfall Ummeldung (SOUM): Dieses Feld ist auszuwählen, wenn genau zum Zeitpunkt der Ummeldung eine unterbrochene Beschäftigung in der Sozialversicherung und/oder Betrieblichen Vorsorge wieder aufgenommen wird. Beispielsweise bei einer Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer Karenz mit dem Tag der Ummeldung.
- Zielversicherungsträger Ummeldung (ZTUM): Der Versicherungsträger des neuen Beschäftigungsortes oder der neuen Inhaberin bzw. des neuen Inhabers ist anzugeben. Der Zielversicherungsträger ist auch dann anzuführen, wenn er sich vom bisherigen Versicherungsträger nicht unterscheidet.
- Beitragskontonummer Ummeldung (ZKUM): Die neue Beitragskontonummer, auf der die Beschäftigung fortgeführt wird, ist anzuführen.
- Referenzwert Ummeldung (RWUM): Der Referenzwert der Ummeldung ist anzugeben. Dadurch wird am neuen Beitragskonto automatisch eine Anmeldung erstellt.
- Referenzwert Ummeldung ursprüngliche Meldung (RUUM): Der Referenzwert Ummeldung der ursprünglichen Meldung, welche storniert oder richtiggestellt werden soll, ist anzugeben.
- Referenzwert Ummeldung Sonderfall Zielbeitragskontoänderung (BKUM): Der Referenzwert für die Storno Anmeldung am bisherigen Beitragskonto ist nur anzuführen, wenn im Rahmen der Richtigstellung einer Ummeldung das neue Beitragskonto geändert wird.
Beispiel zur Ummeldung
Ein Dienstnehmer mit Zeit in der Sozialversicherung und Betrieblichen Vorsorge wechselt am 01.02.2024 von der Wiener Niederlassung (Beitragskontonummer 123456) zur Salzburger Filiale (Beitragskontonummer 7788991, Versicherungsträger Salzburg = 17) eines Unternehmens.
Angaben auf der Abmeldung
- Referenzwert: MELDE-NR-001
- Beitragskontonummer: 123456
- Entgeltanspruch Ende: 31.01.2024
- Beschäftigungsverhältnis Ende: unbelegt
- Abmeldegrund: Ummeldung
- Kündigungsentschädigung ab: unbelegt
- Kündigungsentschädigung bis: unbelegt
- Urlaubsersatzleistung ab: unbelegt
- Urlaubsersatzleistung bis: unbelegt
- Betriebliche Vorsorge Ende: 31.01.2024
- Ummeldedatum: 01.02.2024
- Sonderfall Ummeldung: unbelegt
- Zielversicherungsträger Ummeldung: 17
- Beitragskontonummer Ummeldung: 7788991
- Referenzwert Ummeldung: MELDE-NR-002
Weitere Beispiele zur Ummeldung finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK